Pauschalbesteuerung von Mobilitätsbudgets

Künftig soll eine pauschale Besteuerung von Mobilitätsbudgets möglich sein. Dies betrifft alternative Fortbewegungsmittel für private Fahrten.

Mal schnell den E-Scooter für den Weg zum Supermarkt nutzen, mit Bus oder Bahn zum nächsten Arzttermin oder bei Regen doch lieber auf Car-Sharing zurückgreifen? Wer die Wahl hat, hat die Qual. Das gilt auch in Sachen Mobilität – vor allem für diejenigen, die in der Stadt leben und arbeiten oder zumindest in deren unmittelbarem Umfeld. Gefördert werden sollen die verschiedenen Arten der Fortbewegung bald durch ein Mobilitätsbudget, das Unternehmen ihren Mitarbeitern zur Verfügung stellen können. So besagen es jedenfalls die Pläne von Finanzminister Christian Lindner im Entwurf zum neuen Jahressteuergesetz.

Geplante Regelung zum Mobilitätsbudget

Das Mobilitätsbudget soll Arbeitgebern mehr Möglichkeiten geben, die Mobilität ihrer Mitarbeiter steuerbegünstigt zu fördern. Dabei können sie einen bestimmten Betrag zur Verfügung stellen, den die Beschäftigten für ihre private Fortbewegung einsetzen können. Die Auswahl möglicher Fortbewegungsmittel geben die Unternehmen vor. Die Mitarbeiter wählen daraus dann nach ihrem jeweiligen Bedarf und der aktuellen Verfügbarkeit.

Grundsätzlich können Arbeitgeber für ihr Mobilitätsbudget Angebote aus zahlreichen Bereichen zusammenstellen. Entscheidend dabei ist, dass sie für die gelegentliche Nutzung gedacht sind. Neben Einzel- oder Zeittickets für den ÖPNV fallen darunter auch On-Demand-Dienste der Verkehrsunternehmen wie z. B.  MOIA in Hamburg und Hannover. Hinzu kommen Fahrten mit E-Scootern oder Leihfahrrädern sowie Carsharing. Auch die Nutzung von Fahrdiensten wie Uber oder Bolt sowie die Fahrt mit lokalen Taxiunternehmen ist möglich.

Was beim Mobilitätsbudget ausgeschlossen ist

Auf Dauer angelegte Nutzungsarten von Fortbewegungsmitteln können dagegen nicht in das Mobilitätsangebot von Unternehmen aufgenommen werden. Dazu zählen auch langfristig angelegte Mietwagen-, Leasing- oder Abo-Modelle für Pkw. Ebenso ausgeschlossen sind Fahrten mit dem Privatauto und einem dauerhaft zur privaten Nutzung überlassenen Dienstwagen. Außerdem fallen Flüge nicht unter die geplante Regelung zum Mobilitätsbudget.

Mobilitätsbudget versteuern

Laut dem Entwurf zum Jahressteuergesetz sollen Unternehmen die Möglichkeit erhalten, den mit dem Mobilitätsbudget verbundenen geldwerten Vorteil für Beschäftigte pauschal mit 25 % zu versteuern. Dies gilt bis zu einem Betrag von 2.400 EUR im Jahr. Voraussetzung ist, dass Arbeitnehmer das Mobilitätsbudget zusätzlich zu ihrem regulären Gehalt erhalten. Zu beachten ist außerdem, dass die Regelung nicht für schon pauschal versteuerte Sachbezüge oder Zuschüsse genutzt werden kann. Dies wäre z. B. der Fall, wenn für einen Mitarbeiter bereits Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte pauschal versteuert werden.

Vorteile für Unternehmen und Arbeitnehmer

Dadurch dass das Mobilitätsbudget zusätzlich zum regulären Gehalt gewährt werden muss, erhalten Mitarbeiter zusätzlichen finanziellen Spielraum. Abhängig davon, welche Fortbewegungsmittel ihr Arbeitgeber in sein Angebot aufnimmt, genießen sie zudem den Vorteil einer hohen Flexibilität. So können sie je nach persönlichen Präferenzen und aktuellen Bedürfnissen den jeweils benötigten Dienst auswählen.

Wie ihre Beschäftigten profitieren Arbeitgeber von den geplanten Regelungen. Denn das Mobilitätsbudget kann sie beim Aufbau einer überzeugenden Arbeitgebermarke unterstützen. Gerade in Zeiten des Fachkräftemangels hilft dies sowohl bei der Personalgewinnung als auch bei der Bindung bestehender Mitarbeiter. Positiv wirkt sich die Förderung klimafreundlicher Mobilität außerdem im Rahmen der Nachhaltigkeitsbemühungen und für die entsprechende Berichterstattung aus. Hinzu kommt der Vorteil einer Zeit- und Kostenersparnis durch die pauschale Versteuerung, da der Verwaltungsaufwand auf diese gering gehalten werden kann.

Praxis-Tipp: Erste Schritte für die Umsetzung

Da die neuen Regelungen zum Mobilitätsbudget zurzeit noch als Entwurf vorliegen, sollten Unternehmen das weitere Vorgehen des Gesetzgebers im Blick behalten. Zeitgleich bietet es sich jedoch an, bereits die Interessen der Mitarbeiter abzufragen und die Möglichkeiten im engeren Umfeld zu prüfen. So können Arbeitgeber frühzeitig ein passendes Angebot zusammenstellen. Die Fragen zur Umsetzung gilt es dann möglichst zeitnah mit dem Steuerberater zu klären.



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