Rz. 36
Gegenstandsverschiedenheit liegt vor, wenn die einzelnen Gegenstände den Auftraggeber selbst betreffen, sei es, dass er die Gegenstände einzeln zu fordern oder einzeln zu erfüllen hat. Wird der Rechtsanwalt demgemäß für mehrere Auftraggeber in derselben Sache, jedoch wegen verschiedener Gegenstände tätig, kommt es nicht zur Gebührenerhöhung gemäß § 7 RVG. In diesem Falle wären die Gegenstände zu addieren.
Gegenstandsverschiedenheit:
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Grundsätzlich bei Klagen der Erbengemeinschaft |
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Klage mehrerer Miterben gegen weitere Miterben auf Zustimmung zur Verteilung des Versteigerungserlöses |
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Klage mehrerer Miterben gegen weitere Miterben auf Zustimmung zum Teilungsplan |
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Klage mehrerer Pflichtteilsberechtigter gegen Erben |
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Klage mehrerer Pflichtteilsberechtigter gegen Erben auf Auskunft |
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Klage mehrerer Vermächtnisnehmer auf Feststellung des jedem zustehenden Vorausvermächtnisses |
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Klage mehrerer Vermächtnisnehmer auf Erfüllung gleich hoher Vermächtnisse |
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Klage mehrerer Testamentsvollstrecker für denselben Nachlass |
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Klage von Bruchteilseigentümern |
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Vertretung mehrerer Erbprätendenten im Erbscheinsverfahren, wobei jeder einen Erbschein hinsichtlich seines Anteils geltend macht. |
Rz. 37
Abrechnungsbeispiel bei Gegenstandsverschiedenheit
Gegenstandswert: 50.000 EUR plus 50.000 EUR = 100.000 EUR |
1,3 Verfahrensgebühr (VV 3100) |
1.953,90 EUR |
1,2 Terminsgebühr (VV 3104) |
1.803,60 EUR |
Auslagenpauschale (VV 7002) |
20,00 EUR |
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3.777,50 EUR |
zuzüglich Mehrwertsteuer
Rz. 38
Gegenstandsgleichheit liegt hingegen vor, wenn der Auftraggeber nur notwendigerweise gemeinsam mit anderen etwas verlangen kann oder für etwas einzustehen hat.
Gegenstandsgleichheit:
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bei Klagen von Gesamtgläubigern oder Gesamtschuldnern |
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bei einer Klage der Erbengemeinschaft, aber nur soweit der Anwalt schon vom Erblasser beauftragt worden war |
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gemeinsame Geltendmachung von Kostenerstattungsansprüchen durch eine Erbengemeinschaft |
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Vertretung eines Miterben im Prozess der Erbengemeinschaft gegen Dritte wie auch im Rechtsstreit gegen andere Wohnungseigentümer oder den Verwalter |
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bei Klagen, bei denen der Kläger den Beklagten auswechselt und der Rechtsanwalt auch den neuen Beklagten vertritt |
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wenn mehrere Personen, die in einem Erbschein als Erben ausgewiesen sind, sich dagegen wehren, dass der auf sie lautende Erbschein eingezogen wird. Die vom Gegner erstrebte Einziehung des Erbscheins konnte nämlich nur einheitlich zulasten der im Erbschein Genannten erfolgen |
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wenn eine Erbengemeinschaft einen einheitlichen Erbschein für die Gemeinschaft beantragt. |
Nur bei Vorliegen von Gegenstandsgleichheit kommt eine Erhöhung nach § 7 RVG zum Tragen. Bei Gegenstandsverschiedenheit sind hingegen die Werte der einzelnen Gegenstände zusammen zu zählen (§§ 22 Abs. 1, 23 Abs. 1 RVG i.V.m. §§ 39, 45 GKG), wobei die abrechenbaren Gebühren entsprechend der Summe der Werte nur einmal entstehen.
Rz. 39
Abrechnungsbeispiel bei Gegenstandsgleichheit
Gegenstandswert: 50.000 EUR |
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1,3 Verfahrensgebühr (VV 3100) |
1.511,90 EUR |
0,3 Erhöhungsgebühr (VV 1008) |
348,90 EUR |
1,2 Terminsgebühr (VV 3104) |
1.395,60 EUR |
Auslagenpauschale (VV 7002) |
20,00 EUR |
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3.276,40 EUR |
zuzüglich Mehrwertsteuer
Zu der Gebührenrechnung, wenn der Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit von mehreren Mandanten teils wegen desselben, teils wegen verschiedener Gegenstände beauftragt ist oder an verschiedenen Gegenständen jeweils mehrere Auftraggeber beteiligt sind, vgl. Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG unter dem Stichwort "Auftraggebermehrheit".
In jedem Fall ist es bei der Auftragserteilung durch mehrere Auftraggeber für den mandatierten Rechtsanwalt dringend angezeigt, seiner Aufklärungs- und Hinweispflicht gegenüber dem Mandanten sorgfältig nachzukommen.