Rz. 466

§ 165 Abs. 1 FamFG schafft die Möglichkeit, ein Vermittlungsverfahren auch dann durchzuführen, wenn ein Elternteil die Durchführung einer gerichtlichen Entscheidung oder eines gerichtlich gebilligten Vergleichs über den Umgang mit dem gemeinschaftlichen Kind erschwert oder vereitelt. Der Gesetzgeber möchte auf diese Weise verhindern, dass Kinder einer Vollstreckung der Umgangsregelung ausgesetzt werden, zumal durch eine frühere Einigung der Beteiligten sich auch möglicherweise erneut eine Einigung herbeiführen lässt.

 

Rz. 467

 

§ 165 FamFG

"(1) 1Macht ein Elternteil geltend, dass der andere Elternteil die Durchführung einer gerichtlichen Entscheidung oder eines gerichtlich gebilligten Vergleichs über den Umgang mit dem gemeinschaftlichen Kind vereitelt oder erschwert, vermittelt das Gericht auf Antrag eines Elternteils zwischen den Eltern. 2Das Gericht kann die Vermittlung ablehnen, wenn bereits ein Vermittlungsverfahren oder eine anschließende außergerichtliche Beratung erfolglos geblieben ist."

(2) 1Das Gericht lädt die Eltern unverzüglich zu einem Vermittlungstermin. 2Zu diesem Termin ordnet das Gericht das persönliche Erscheinen der Eltern an. 3In der Ladung weist das Gericht darauf hin, welche Rechtsfolgen ein erfolgloses Vermittlungsverfahren nach Absatz 5 haben kann. 4In geeigneten Fällen lädt das Gericht auch das Jugendamt zu dem Termin.

(3) 1In dem Termin erörtert das Gericht mit den Eltern, welche Folgen das Unterbleiben des Umgangs für das Wohl des Kindes haben kann. 2Es weist auf die Rechtsfolgen hin, die sich ergeben können, wenn der Umgang vereitelt oder erschwert wird, insbesondere darauf, dass Ordnungsmittel verhängt werden können oder die elterliche Sorge eingeschränkt oder entzogen werden kann. 3Es weist die Eltern auf die bestehenden Möglichkeiten der Beratung durch die Beratungsstellen und -dienste der Träger der Kinder- und Jugendhilfe hin.

(4) 1Das Gericht soll darauf hinwirken, dass die Eltern Einvernehmen über die Ausübung des Umgangs erzielen. 2Kommt ein gerichtlich gebilligter Vergleich zustande, tritt dieser an die Stelle der bisherigen Regelung. 3Wird ein Einvernehmen nicht erzielt, sind die Streitpunkte im Vermerk festzuhalten.

(5) 1Wird weder eine einvernehmliche Regelung des Umgangs noch Einvernehmen über eine nachfolgende Inanspruchnahme außergerichtlicher Beratung erreicht oder erscheint mindestens ein Elternteil in dem Vermittlungstermin nicht, stellt das Gericht durch nicht anfechtbaren Beschluss fest, dass das Vermittlungsverfahren erfolglos geblieben ist. 2In diesem Fall prüft das Gericht, ob Ordnungsmittel ergriffen, Änderungen der Umgangsregelung vorgenommen oder Maßnahmen in Bezug auf die Sorge ergriffen werden sollen. 3Wird ein entsprechendes Verfahren von Amts wegen oder auf einen binnen eines Monats gestellten Antrag eines Elternteils eingeleitet, werden die Kosten des Vermittlungsverfahrens als Teil der Kosten des anschließenden Verfahrens behandelt.“

 

Rz. 468

Die Vergütung in einem Vermittlungsverfahren nach § 165 FamFG (wenn ein Elternteil Antrag auf Durchführung des Vermittlungsverfahrens stellt, weil der andere Elternteil die Durchführung einer gerichtlichen Verfügung über den Umgang mit dem gemeinsamen Kind vereitelt oder erschwert) löst eine 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV aus. Schließt sich sodann an ein erfolgloses Vermittlungsverfahren ein gerichtliches Verfahren an, so handelt es sich nach § 17 Nr. 8 RVG um verschiedene Angelegenheiten, die nach § 15 Abs. 2 RVG gesondert abzurechnen sind. Abs. 3 der Anmerkung zu Nr. 3100 VV sieht jedoch eine Anrechnungsvorschrift für die im Vermittlungsverfahren entstandene Verfahrensgebühr vor. Für die Terminsgebühr existiert eine solche Anrechnungsvorschrift nicht.

 

Rz. 469

Muster 47: Musterrechnung 5.47: Vermittlungsverfahren nach § 165 FamFG – ohne weiteres gerichtliches Verfahren – mit Einigung

 

Musterrechnung 5.47: Vermittlungsverfahren nach § 165 FamFG – ohne weiteres gerichtliches Verfahren – mit Einigung

Antrag auf Durchführung eines Vermittlungsverfahrens nach § 165 FamFG. Die Vermittlung ist erfolgreich, da sich die Beteiligten einigen.

Gegenstandswert: 4.000,00 EUR, §§ 23 Abs. 1 RVG, 45 Abs. 1 Nr. 2 FamGKG

 

1,3 Verfahrensgebühr

Nr. 3100 VV RVG
361,40 EUR

1,2 Terminsgebühr

Nr. 3104 VV RVG
333,60 EUR

1,0 Einigungsgebühr

Nr. 1003 VV RVG
278,00 EUR
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
Zwischensumme 993,00 EUR
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG 188,67 EUR
Summe 1.181,67 EUR

Zum Gegenstandswert siehe § 4 Rdn 471; siehe zur Verfahrensgebühr Rdn 456, zur Terminsgebühr Rdn 516 und zur Einigungsgebühr Rdn 262 ff. in diesem Kapitel.

 

Rz. 470

Muster 48: Musterrechnung 5.48: Vermittlungsverfahren nach § 165 FamFG – mit nachfolgendem, gerichtlichem Verfahren

 

Musterrechnung 5.48: Vermittlungsverfahren nach § 165 FamFG – mit nachfolgendem, gerichtlichem Verfahren

Antrag auf Durchführung eines Vermittlungsverfahrens nach § 165 FamFG. Trotz Termin scheitert die Vermittlung. Der Antragsteller beantragt vor dem Familiengericht ...

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