Rz. 378
Im Rahmen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist grundsätzlich die Tatsachen- und nicht die Rechtskenntnis entscheidend.[308] Erforderlich ist, dass der Gläubiger um die anspruchsbegründenden Umstände weiß und nicht, dass er den Vorgang rechtlich zutreffend beurteilt.[309] Liegt bei einem Schadensersatzanspruch der haftungsauslösende Fehler in einer falschen Rechtsanwendung des Schuldners, reicht die Kenntnis dieser Rechtsanwendung als solche nicht aus; vielmehr muss der Geschädigte Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis davon haben, dass die Rechtsanwendung fehlerhaft gewesen ist.[310] Die bloße Kenntnis der tatsächlichen Umstände vermag dem Laien noch keine Kenntnis der Pflichtwidrigkeit einer Handlung zu vermitteln.[311]
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen