Rz. 547
Hinweis
Rdn 124 ff.
Rz. 548
Ein tatsächliches Anerkenntnis oder aber Verhandlungen (§§ 203 BGB, 852 Abs. 2 BGB a.F.) nach abgelaufener Verjährungsfrist beseitigen die Verjährung nicht.[543]
Rz. 549
Zahlungen nach Verjährungseintritt können zwar nicht zurückgefordert werden (§§ 214 Abs. 2, 813 Abs. 1 S. 2 BGB), führen aber nicht zu einer Hemmung oder Unterbrechung des bereits verjährten Anspruches, der Anspruch bleibt einredebehaftet (Rdn 124 ff.).
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen