Rz. 4

Die einzelnen Verjährungsfristen sind in den §§ 195 ff. BGB geregelt.

Nach § 195 BGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre. Von dieser Regel enthalten die §§ 196, 197 BGB Ausnahmen. So verjähren Ansprüche aus Rechten an einem Grundstück innerhalb von zehn Jahren. 30 Jahre beträgt die Verjährungsfrist für Herausgabeansprüche aus Eigentum oder anderen dinglichen Rechten, für rechtskräftig festgestellte Ansprüche sowie für Ansprüche aus Urteilen gleichstehenden Vollstreckungstiteln. Für regelmäßig wiederkehrende Ansprüche, wie z.B. Unterhaltsansprüche, gilt die Sonderbestimmung des § 197 Abs. 2 BGB.

 

Beispiel

Der Ehemann hat für Juni 2016 keinen Unterhalt gezahlt. Die Forderung der Ehefrau auf Zahlung des Unterhalts verjährt in der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist (§§ 195, 197 Abs. 2 BGB). Die Verjährungsfrist beginnt am 1.1.2017 um 0:00 Uhr zu laufen, sie endet damit am 31.12.2019 um 24:00 Uhr. Somit unterliegt die Verjährung zukünftiger titulierter und auch nicht titulierter Unterhaltsansprüche der dreijährigen Frist. Gleiches gilt für nichttitulierte Unterhaltsrückstände. Demgegenüber verjähren titulierte Unterhaltsrückstände innerhalb von 30 Jahren.

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