Rz. 5

Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und dem Schuldner Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste, § 199 Abs. 1 BGB.

 

Rz. 6

Ausnahmen hierzu sind die in § 199 Abs. 2 BGB genannten Schadensersatzansprüche, die innerhalb von dreißig Jahren nach Begehung der sie auslösenden Handlung verjähren, und zwar unabhängig von der Kenntnis des Anspruchsinhabers.

 

Rz. 7

Nach § 199 Abs. 3 und 4 BGB verjähren andere als die in Abs. 2 dieser Vorschrift genannte Schadensersatzansprüche, und zwar unabhängig von der Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis, spätestens zehn Jahre nach ihrem Entstehen oder 30 Jahre nach Begehung der Handlung. Maßgeblich ist insoweit die früher beginnende Frist, § 199 Abs. 3 BGB.

Andere als Schadensersatzansprüche verjähren unabhängig von der Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis nach zehn Jahren ab deren Entstehen.

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