Rz. 18

Wird der Anwalt während des Verfahrens vor der Verwaltungsbehörde bzw. Bußgeldstelle hinzugezogen, erhält er eine Verfahrensgebühr nach Nrn. 5101 ff. VV RVG. Deren Betragsrahmen hängt von der Höhe des Bußgeldes ab (vgl. Nrn. 5101, 5103, 5105 VV RVG). Werden im Rahmen des Verfahrens Termine abgehalten (z.B. polizeiliche Vernehmungen), fällt eine Terminsgebühr an – auch deren Rahmen richtet sich nach dem Bußgeld (vgl. Nrn. 5102, 5104 und 5106 VV RVG).

 

Rz. 19

Besondere Bedeutung hat die Gebühr Nr. 5115 VV RVG: Wird das Bußgeldverfahren eingestellt, wird der Anwalt, wenn er an dieser Einstellung durch seine Tätigkeit mitgewirkt hat, mit einer Erledigungsgebühr vergütet, die einer mittleren Verfahrensgebühr entspricht. Wie auch im Strafrecht handelt es sich nach herrschender Auffassung um eine Festgebühr in Höhe der Mittelgebühr.

 

Rz. 20

 

Beispiel

Mandant M ist Halter eines Fahrzeugs, mit dem eine Geschwindigkeitsüberschreitung begangen wurde (Regelbußgeld: 80,00 EUR). Er erhält einen Anhörungsbogen als Betroffener, auf dem abgebildeten Foto ist M deutlich erkennbar. Anwalt A beantragt Akteneinsicht, wobei sich herausstellt, dass das eingesetzte Geschwindigkeitsmessgerät nicht ordnungsgemäß geeicht war, auch der Geräteaufbau am Messpunkt entsprach nicht den Herstellervorgaben.

A gibt eine Stellungnahme ab, das Bußgeldverfahren wird eingestellt. Die Tätigkeit war hinsichtlich Umfang und Schwierigkeit durchschnittlich.

A kann gegenüber dem Mandanten folgende Gebühren abrechnen:

 
1. Grundgebühr, VV 5100   110,00 EUR
2. Verfahrensgebühr, VV 5103   176,00 EUR
3. Erledigungsgebühr, VV 5115   176,00 EUR
4. Kosten Akteneinsicht   12,00 EUR
5. Auslagenpauschale, VV 7002   20,00 EUR
Zwischensumme 494,00 EUR  
6. Umsatzsteuer, VV 7008   93,86 EUR
Gesamt   587,86 EUR
 

Rz. 21

Nach der hier vertretenen Ansicht, die von Teilen der Rechtsprechung und insbesondere der – kritikwürdigen – Praxis vieler Rechtsschutzversicherer abweicht, ist bei der Abrechnung einer Verkehrsordnungswidrigkeit keineswegs "per se" von einer unterdurchschnittlichen Angelegenheit auszugehen. Der Ansatz, im Vergleich zu anderen Bußgeldverfahren seien Verkehrssachen eher Massenverfahren und damit unterhalb des Mittelsatzes zu vergüten, verdient keine Zustimmung.[7]

 

Rz. 22

Eine Erstattung der im Verfahren vor der Bußgeldstelle vor Erlass eines Bescheides entstandenen Anwaltskosten findet bei Einstellung des Verfahrens nicht statt.

[7] AG Viechtach VRR 2006, 349; AG Viechtach, Beschl. v. 4.4.2007 – 6 II OWi 00467/07; AG Fürstenwalde, Beschl. v. 24.10.2006 – 3 Jug OWi 291 Js-OWi 40513/05 (26/05).

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