Mandant M – ein Berufskraftfahrer – sucht seinen Anwalt A auf, weil die Staatsanwaltschaft gegen ihn ermittelt. Er soll mit seinem Lkw einen Unfall verursacht und sich dann unerlaubt vom Unfallort entfernt haben (§ 142 StGB). A bespricht sich mit M, beantragt Einsicht in die Ermittlungsakte (Kosten: 12,00 EUR) und prüft den Sachverhalt. Es handelt sich um eine durchschnittliche Tätigkeit, in Anbetracht der drohenden Fahrerlaubnisentziehung ist die Sache für M von existenzieller Bedeutung.
Es stellt sich anhand der Aufzeichnungen des Arbeitgebers des M heraus, dass M sich mit seinem Lkw zum angeblichen Tatzeitpunkt im Ausland aufgehalten hatte, als Täter somit ausscheidet. Dies trägt A im Rahmen einer Verteidigungsschrift vor. Das Verfahren wird eingestellt.
A kann gegenüber dem Mandanten folgende Gebühren abrechnen:
1. Grundgebühr, VV 4100 |
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240,00 EUR |
2. Verfahrensgebühr, VV 4104 |
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200,00 EUR |
3. Erledigungsgebühr, VV 4141 |
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181,50 EUR |
4. Kosten Akteneinsicht |
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12,00 EUR |
5. Auslagenpauschale, VV 7002 |
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20,00 EUR |
Zwischensumme |
653,50 EUR |
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6. Umsatzsteuer, VV 7008 |
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124,17 EUR |
Gesamt |
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777,67 EUR |
In Anbetracht der besonderen Bedeutung der Angelegenheit für den Mandanten M ist eine Anhebung der Grundgebühr und der Verfahrensgebühr über den Mittelsatz hinaus gerechtfertigt. Die Erledigungsgebühr entsteht, wie oben ausgeführt, als Festgebühr in Höhe der Rahmenmitte. Die Akteneinsicht ist, obwohl nicht im VV RVG geregelt, erstattungsfähig (und, wie die Gebühren, umsatzsteuerpflichtig).