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Die anwaltliche Tätigkeit im Beschwerdeverfahren (Nrn. 5113, 5114 VV RVG) folgt wiederum der Systematik des erstinstanzlichen Verfahrens. Auch hier fallen Verfahrensgebühren und Terminsgebühren an, der erstmals mandatierte Anwalt kann zudem die Grundgebühr in Ansatz bringen. Im Übrigen soll auf die umfassende Spezialliteratur zur Abrechnung in Ordnungswidrigkeitenverfahren verwiesen werden.[8]

[8] Z.B. Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen; Schneider, Fälle und Lösungen zum RVG.

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