André Schah-Sedi, Dr. Michael Nugel
Rz. 36
Die Grenzwerte der Fahruntüchtigkeit bzw. die Frage, ab welcher Blutalkoholkonzentration ein Kraftfahrer noch fahren darf, sind nicht gesetzlich geregelt, sondern durch die Rechtsprechung vorgegeben.
aa) Relative Fahruntüchtigkeit
Rz. 37
Relative Fahruntüchtigkeit kann schon bei einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 0,3 ‰ vorliegen.
Ist ein Wert von mindestens 0,3 ‰ gegeben und treten weitere Umstände hinzu, kann eine Fahruntüchtigkeit gegeben sein. Diese weiteren Umstände, die ggf. auf eine Fahruntüchtigkeit des Fahrers schließen lassen, können in der Person des Fahrers oder aber in seinem Fahrverhalten begründet sein.
Kann sich der Fahrer z.B. alkoholbedingt nicht klar ausdrücken oder aber hat er einen schwankenden Gang, liegen hierin Anzeichen für eine Fahruntüchtigkeit.
Neben diesen persönlichen Anzeichen kann auch durch das Fahrverhalten als solches eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit begründet werden.
Beispiele für ein solches alkoholbedingtes Fahrverhalten sind das Nichteinhalten des Sicherheitsabstandes oder aber Schlangenlinien fahren.
Je höher der Grad der Alkoholisierung ist, desto geringere Anforderungen sind an die zusätzlichen Ausfallerscheinungen des Fahrers zu stellen, um eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit anzunehmen.
bb) Absolute Fahruntüchtigkeit
Rz. 38
Bei einem Promillewert von 1,1 oder höher liegt bei jedem Kraftfahrer eine absolute Fahruntüchtigkeit vor; auf Ausfallerscheinungen oder aber Fahrfehler kommt es ab diesem Wert von 1,1 ‰ nicht mehr an.
cc) 0,5 ‰-Grenze gem. § 24a Abs. 1 StVG
Rz. 39
Gem. § 24a Abs. 1 StVG handelt derjenige ordnungswidrig, der im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 ‰ oder mehr (bis max. 1,09 ‰) Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt.
Die Begriffe der relativen und absoluten Fahruntüchtigkeit beziehen sich darauf, ob eine Strafbarkeit, z.B. gem. § 316 StGB gegeben ist, während der Kraftfahrzeugführer, der im Straßenverkehr mit einem Wert von 0,5 ‰ oder mehr fährt und keinerlei Ausfallerscheinungen aufweist, ordnungswidrig handelt.
Gem. § 24a Abs. 2 OWiG handelt auch derjenige ordnungswidrig, der unter der Wirkung eines in der Anlage zu § 24a StVG genannten berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Fahrzeug führt.
Rz. 40
Unter Bezugnahme auf § 24a Abs. 4 StVG ist ein Verstoß gegen die Alkoholgrenzwerte oder die berauschenden Mittel in der Regel bußgeldbewehrt und wird mit 2 Punkten in dem Fahreignungsregister geahndet.
Darüber hinaus wird regelmäßig gem. § 25 StVG als Folge eines Verstoßes gem. § 24a StVG die Verhängung eines Fahrverbotes angeordnet.