André Schah-Sedi, Dr. Michael Nugel
Rz. 83
Ziel der Verteidigung kann die Einstellung des Verfahrens sein. Es gibt verschiedene Einstellungsmöglichkeiten mit unterschiedlichen Konsequenzen:
Im Strafverfahren kommt eine Einstellung gem. § 170 Abs. 2 StPO in Betracht. Gem. § 170 Abs. 2 StPO stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein, wenn die Ermittlungen keinen genügenden Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage bieten.
Ein Strafverfahren kann auch gem. § 153 StPO sowie gem. § 153a StPO eingestellt werden.
Hat das Verfahren ein Vergehen zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts das Verfahren gem. § 153 Abs. 1 S. 1 StPO einstellen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht.
Rz. 84
Gem. § 153a StPO kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts das Verfahren vorläufig einstellen und dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese gleichzeitig geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld dem nicht entgegensteht.
Schließlich kommt eine Einstellung gem. § 154 StPO oder § 154a StPO in Betracht. Diese Bestimmungen beziehen sich auf eine Verfahrenseinstellung durch Ausscheiden von Nebenstrafen oder abtrennbaren Teilen einer Tat, wenn eine Bestrafung neben der Bestrafung der Haupttat nicht ins Gewicht fällt.
Für den Bereich des Verkehrsstrafrechts kommt zudem das Absehen von der Strafe gem. § 60 StGB in Betracht, wenn die Folgen der Tat, die den Täter getroffen haben, so schwer sind, dass die Verhängung einer Strafe offensichtlich verfehlt wäre.
Ziel der Verteidigung kann auch die Erledigung des Verfahrens durch einen Strafbefehl sein, um eine kostenintensive öffentliche Hauptverhandlung zu vermeiden.
Rz. 85
Gem. § 407 Abs. 1 StPO muss es sich um ein Vergehen handeln, das im Strafbefehlsverfahren erledigt werden soll.
Gem. § 407 Abs. 2 StPO kommen als zulässige Rechtsfolgen eine Geldstrafe, Verwarnung mit Strafvorbehalt, Fahrverbot, Verfall, Einziehung, Vernichtung, Unbrauchbarmachung sowie Entziehung der Fahrerlaubnis in Betracht. Gem. § 407 Abs. 2 Nr. 2 StPO darf bei der Entziehung der Fahrerlaubnis die Sperre nicht mehr als 2 Jahre betragen.
Der Verteidiger, der gegen einen Strafbefehl Einspruch eingelegt hat, muss beachten, dass das Gericht, welches nach dem Einspruch gegen den Strafbefehl entscheidet, nicht an den im Strafbefehl enthaltenen Ausspruch gebunden ist, so dass das Verschlechterungsverbot nicht gilt, vgl. § 411 Abs. 4 StPO.
Gem. § 59 StGB besteht auch die Möglichkeit der Verwarnung mit Strafvorbehalt. § 59 StGB ist eine im Straßenverkehrsrecht oft übersehene aber mögliche Art der Verfahrenseinstellung.
Rz. 86
Gem. § 59 Abs. 1 StGB sind für diese Art der Verfahrenserledigung gesetzliche Voraussetzungen:
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mögliche Geldstrafe bis zu 180 Tagessätze; |
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günstige Täterprognose; |
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besondere Umstände, die sich aus einer Gesamtwürdigung der Tat und der Persönlichkeit des Täters ergeben und die es angezeigt erscheinen lassen, den Täter vor der Strafe zu verschonen. |