Öffentlich-rechtlicher Vertrag
zwischen dem
Land Berlin, vertreten durch das Landesdenkmalamt Berlin, nachfolgend "Landesdenkmalamt", und durch die Untere Denkmalschutzbehörde _____, nachfolgend "Untere Denkmalschutzbehörde",
und der
_____-GmbH, nachfolgend "_____-GmbH",
über die denkmalgerechte Sanierung und den Ausbau der Gebäude _____
Die oben genannten Vertragsparteien schließen folgende Vereinbarung ab:
Vorbemerkung
Die _____-GmbH ist Eigentümerin der Grundstücke Flur _____, Flst.-Nr. _____ der Gemarkung _____
_____
Die bestehenden Gebäude (vgl. Lageplan; Anlage) sind Baudenkmale im Sinne des Denkmalschutzgesetzes Berlin; die nachrichtliche Eintragung in die Denkmalliste ist erfolgt.
Die Bausubstanz der Baudenkmale ist in sehr schlechtem Zustand. Für eine neue Nutzung ist deshalb eine grundlegende Sanierung des Altbestandes notwendig. _____
Die Möglichkeit einer Sanierung unter vollständiger Erhaltung der Gebäude ist aus technischer Sicht zweifelhaft; der dafür notwendige Zeitaufwand und die dafür erforderlichen Kosten, die sich aus den benannten Gutachten ergeben, überschreiten eindeutig die Zumutbarkeitsgrenze. Die vollständige Erhaltung und wirtschaftliche Nutzung der vorhandenen Gebäude ist deshalb wegen technischer Unmöglichkeit bzw. wirtschaftlicher Unzumutbarkeit für die _____-GmbH nicht möglich.
In dem Bemühen, die denkmalgerechte Sanierung und den Ausbau der historischen Gebäude sowie die Neugestaltung des Gesamtkomplexes zu gewährleisten, wird dieser öffentlich-rechtliche Vertrag geschlossen.
§ 1 Vertragsgegenstand
(1) Gegenstand dieses Vertrages ist es, die konkreten denkmalschutzrechtlichen Maßnahmen zur Erhaltung und Nutzung der Gebäude _____ auf folgenden, im Eigentum der _____-GmbH stehenden Grundstücken
_____
bei Anerkennung ihrer Denkmaleigenschaft gem. § 8 DSchG Bln im Rahmen der wirtschaftlichen Zumutbarkeit zu regeln und die denkmalschutzrechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen gem. § 11 DSchG Bln für eine teilweise Beseitigung einzelner Bauteile und sonstige Veränderung dieser Baudenkmale sowie die Neugestaltung des Gesamtkomplexes zu konkretisieren.
(2) Die _____-GmbH erkennt die Denkmaleigenschaft der Gebäude _____ an. Davon ausgenommen ist der im Rahmen der in diesem Vertrag vereinbarten Maßnahmen neu entstehende Innenausbau (siehe zum räumlichen Umgriff die als Anlage beigefügte Schnittzeichnung). Die _____-GmbH verzichtet auf die Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Feststellungsklage mit dem Ziel der Leugnung der Denkmaleigenschaft der mit S. 1 und 2 als Baudenkmale anerkannten Bauteile sowie auf entsprechende, zu einer Inzident-Kontrolle der Denkmaleigenschaft der mit S. 1 und 2 als Baudenkmale anerkannten Bauteile führende Einwendungen in sonstigen Verwaltungsstreitverfahren.
§ 2 Denkmalgerechte Sanierung und bauliche Neugestaltung
(1) Die _____-GmbH verpflichtet sich zur denkmalgerechten Sanierung und Ausbau der Gebäude _____ nach Maßgabe dieses Vertrages.
Planerische Grundlage der _____-GmbH für die denkmalgerechte bauliche Gestaltung, Sanierung und den Ausbau von Gebäude _____ ist die in Abs. 5 genannte Bestandsdokumentation sowie das mit dem Landesdenkmalamt abgestimmte Sanierungskonzept (Anlage).
(2) Die Vertragsparteien sind sich einig, dass die für die Gebäude _____ eingereichten Bauanträge (Anlagen) die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen erfüllen.
(3) Das Landesdenkmalamt und die Untere Denkmalschutzbehörde stellen ihre Bedenken aus Gründen der Wirtschaftlichkeit und technischen Machbarkeit gegen den aus Gründen der Kontamination erforderlichen Teilabbruch der Bausubstanz zurück und erteilen ihr Einvernehmen zu den den Bauanträgen (Anlagen) zugrunde liegenden Umgestaltungen und Ausbauten an den Gebäuden _____. Das Landesdenkmalamt und die Untere Denkmalschutzbehörde verpflichten sich im Hinblick auf die von der _____-GmbH in diesem Vertrag eingegangenen Verpflichtungen, in den erforderlichen bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren ihre Einvernehmen untereinander sowie gegenüber der für Baugenehmigungen zuständigen Stelle _____ nach § 5 Abs. 2 Nr. 13 i.V.m. § 6 Abs. 5 S. 1 DSchG Bln zu erteilen, sofern die bei der Baugenehmigungsbehörde eingereichten Unterlagen dem Stand der Vorabstimmungen entsprechen.
(4) Die _____-GmbH verpflichtet sich zur Einhaltung der Genehmigungsplanung (Anlagen) sowie zur Abstimmung der hiervon abweichenden bzw. der davon nicht erfassten Maßnahmen im Detail mit den Denkmalbehörden vor und während des Bauablaufs (Gestaltungsdetails, Technologien, Materialien und Farbigkeit).
(5) Die _____-GmbH hat eine Bestandsdokumentation der vorhandenen Gebäude und deren Ausstattung entsprechend den Richtlinien des Landesdenkmalamts erstellt (Anlage) und verpflichtet sich, die baulichen Veränderungen in den Gebäuden _____ nach Absprache mit dem Landesdenkmalamt je nach Erfordernis fotografisch, zeichnerisch und textlich zu dokumentieren.
§ 3 Baubeginn
Das Landesdenkmal...