An das
Amtsgericht
– Nachlassgericht –
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Nachlasssache _________________________
_________________________ (Einleitung)
Zwar kann die Überschuldung der Erbschaft eine verkehrswesentliche Eigenschaft gem. § 119 Abs. 2 BGB, die zur Anfechtung der Annahme der Erbschaft berechtigen kann, darstellen. Hier lag aber im Zeitpunkt der Abgabe der Annahmeerklärung (vgl. § 119 Abs. 1 BGB) keine Überschuldung vor.
Eine Überschuldung des Nachlasses liegt als Voraussetzung der Eröffnung der Nachlassinsolvenz (§ 320 S. 1 InsO) vor, wenn bei Gegenüberstellung der Aktiva und Passiva des Nachlasses die Verbindlichkeiten den Wert der Nachlassgegenstände übersteigen (Grüneberg/Weidlich, § 1980 BGB Rn 3). Das ist hier, bezogen auf den Zeitpunkt der Annahme der Erbschaft am _________________________ nicht der Fall. Ausweislich des durch den Nachlasspfleger zum _________________________ erstellten Verzeichnisses beliefen sich die Aktiva des Nachlasses zu diesem Zeitpunkt auf insgesamt _________________________ EUR. Dabei wurde der Wert der Immobilien jeweils mit dem (anteiligen) Kaufpreis angesetzt (zusammen _________________________ EUR). Maßgebend für die Bewertung von Nachlassgegenständen im Rahmen der Überschuldungsprüfung ist der jeweilige Liquidationswert, d.h. hier der Wert, zu dem die Immobilien veräußert werden konnten. Für dessen Ermittlung kann, auch unter Berücksichtigung der Einwände der Beteiligten, auf die durch den beauftragten Makler erstellte Liste vom _________________________ über die voraussichtlich erzielbaren Verkaufserlöse zurückgegriffen werden. Daraus errechnet sich ein Gesamtwert der in den Nachlass fallenden Immobilien beziehungsweise Miteigentumsanteile von _________________________ EUR, ein Gesamtwert der Aktiva von _________________________ EUR.
Dem standen zwar Verbindlichkeiten laut Verzeichnis in Höhe von _________________________ EUR gegenüber. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass diese Verbindlichkeiten zu einem erheblichen Teil Darlehen betrafen, die für den Erwerb der Immobilien aufgenommen und durch entsprechende Grundpfandrechte an diesen abgesichert waren. Soweit die Immobilien, wie überwiegend, zur Hälfte im Miteigentum der Beteiligten zu 1 standen, waren nach den Feststellungen des Nachlasspflegers, gegen die sich die Beteiligte zu 1 nicht gewandt hat, diese Verbindlichkeiten von ihr zur Hälfte zu tragen. Ein entsprechender Anspruch gegen die Beteiligte zu 1 fällt in den Nachlass. Er richtet sich entweder darauf, bei der Befreiung von der Schuld mitzuwirken oder, nach Begleichung der Schuld aus dem Nachlass, auf hälftigen Ausgleich gem. § 426 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BGB. Unter Berücksichtigung dieses Umstands sind die um den Freistellungs- bzw. Ausgleichsanspruch geminderten Passiva gemäß Nachlassverzeichnis lediglich mit _________________________ EUR anzusetzen. Hinzuzurechnen sind die erst nachträglich bekannt gewordenen, aber am _________________________ bereits entstandenen (vgl. § 36 Abs. 1 EStG) Einkommensteuerschulden des Erblassers für die Veranlagungszeiträume ____________...