Landgericht _________________________
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Im Namen und mit Vollmacht der
_________________________ (Vorname, Nachname, Adresse)
– Klägerin –
erhebe ich
Klage
gegen
_________________________ (Firma, Adresse), vertreten durch den Geschäftsführer _________________________ (Vorname, Nachname, Adresse)
– Beklagte –
wegen: Abgabe einer Willenserklärung
Vorläufiger Streitwert: _________________________ EUR
Im Termin zur mündlichen Verhandlung werde ich beantragen:
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Die Beklagte wird verurteilt, den Notar _________________________ mit Amtssitz in Frankfurt am Main schriftlich anzuweisen, die in dessen Urkunde URNr. _________________________ erklärte Auflassung zu vollziehen und alles Erforderliche zu veranlassen, damit das Eigentum an dem in vorgenannter Urkunde bezeichneten Grundstück auf die Klägerin übergeht und diese als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen wird. |
Für den Fall der Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens und Säumnis wird
Erlass eines Versäumnisurteils
beantragt.
Begründung:
Die Beklagte führt gewerbsmäßig Bauträgermaßnahmen durch. Sie hat sich gegenüber der Klägerin mit notariellem Vertrag vom _________________________ zur schlüsselfertigen Herstellung einer Eigentumswohnung auf dem Grundstück _________________________ und zur Übereignung des Sondereigentums an der Wohnung nebst dazugehörigem Miteigentumsanteil am Grundstück verpflichtet. Die Klägerin hat sich in dem Vertrag zur Zahlung eines Kaufpreises von insgesamt 350.000 EUR verpflichtet. Sie hat auf den Kaufpreis Zahlungen von 300.000 EUR geleistet. Hinsichtlich des Restkaufpreises von 50.000 EUR hat sie i.H.v. 30.000 EUR wegen Mängeln am Sondereigentum die Minderung gem. § 638 BGB erklärt und gegen den Kaufpreisanspruch i.H.v. 20.000 EUR mit Schadensersatzansprüchen aufgerechnet. Sie verlangt vom Beklagten die Eigentumsübertragung. Die Beklagte verweigert diese mit der Begründung, es seien zuvor von der Klägerin noch 50.000 EUR an Kaufpreis zu zahlen. Im Einzelnen:
Die Parteien haben in Nr. 15 des notariellen Vertrags geregelt, dass die Klägerin Anspruch auf Eigentumsübertragung am Vertragsgegenstand Zug um Zug gegen Kaufpreiszahlung hat. In Nr. 18 des Vertrags haben die Parteien die Auflassung erklärt und den Notar angewiesen, die Eigentumsumschreibung zu veranlassen, wenn die Beklagte ihn dazu schriftlich auffordert. Hierzu ist sie gem. Nr. 18 des Vertrags verpflichtet, sobald der Kaufpreis gezahlt ist.
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Beweis: |
Notarieller Vertrag vom _________________________ als Anlage K 1 |
Die Klägerin hat den Kaufpreis i.H.v. 300.000 EUR durch Zahlung auf das im notariellen Vertrag angegebene Konto getilgt. Über den Erhalt der Zahlung hat die Klägerin von der Beklagten am _________________________ eine schriftliche Bestätigung erhalten.
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Beweis: |
Bestätigung vom _________________________ als Anlage K 2 |
I.H.v. weiteren 30.000 EUR hat die Klägerin den Kaufpreis gem. §§ 634 Nr. 3, 638 BGB wegen Mängeln am Sondereigentum gemindert.
In Nr. 4 des notariellen Vertrags vom _________________________ wird auf die Bezugsurkunde des Notars N vom _________________________ verwiesen, in der u.a. die Teilungserklärung, die Gemeinschaftsordnung und die Baubeschreibung nebst Plänen enthalten sind. Gem. Nr. 5 des notariellen Vertrags vom _________________________ schuldet die Beklagte die Bauausführung entsprechend den Festlegungen in der Baubeschreibung. Aus Teil I Nr. 5 der Baubeschreibung ergibt sich, dass die Beklagte Dusche und Badewanne des Herstellers M in der hochwertigen Ausführung "Marmor", in den festgelegten Sondermaßen und mit den in Nr. 5 beschriebenen "De Luxe" Armaturen des Herstellers H einzubauen hatte.
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Beweis: |
Beglaubigte Abschrift der Bezugsurkunde des Notars N vom _________________________ als Anlage K 3 |
Die Festlegungen in der Baubeschreibung zur Badausstattung stellen eine Beschaffenheitsvereinbarung gem. § 633 Abs. 2 S. 1 BGB dar.
Die Beklagte baute entgegen den vertraglichen Vereinbarungen eine Dusche und eine Badewanne des Herstellers N ein, die den in der Baubeschreibung enthaltenen Sondermaßen nicht entsprechen, sondern sie um mehr als 12 % unterschreiten, die nicht in hochwertiger Qualität "Marmor", sondern nur in Keramik Qualität ausgeführt sind und die "Standard" Armaturen des Herstellers H aufweisen. Im Abnahmeprotokoll, dass die Parteien am _________________________ gemeinsam aufgenommen und beide unterzeichnet haben, sind diese Sachverhalte entsprechend vermerkt worden. Die Klägerin hat sich im Abnahmeprotokoll sämtliche Mängelrechte wegen der Badausstattung des falschen Herstellers, der Qualitäts- und Maßabweichungen und der falschen Armatur...