Leitsatz (amtlich)

Zur Sicherung der Freistellung von vorrangigen Grundpfandrechten gem. § 3 Abs. 1 Nr. 3 MaBV und zum Leistungsverweigerungsrecht des vormerkungsgesicherten Erwerbers wegen nachrangiger Grundbuchlasten.

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 14.07.2010; Aktenzeichen 84 O 133/09)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 14.7.2010 verkündete Urteil des LG Berlin teilweise geändert:

Die Beklagte wird verurteilt, Zug um Zug gegen Zahlung des Klägers i.H.v. 48.944 EUR der Übertragung

a) der Miteigentumsanteile von 44/1.000stel an dem Grundstück 4—-, Flurstück 3--, Gebäude- und Freifläche P.Al..., Größe 439 qm, verbunden mit dem Sondereigentum an Wohnung Nr. 9 eingetragen im Grundbuch des AG T.für P.B.Blatt 2...N und

b) der Miteigentumsanteile von 68/1.000stel an dem Grundstück 4—-, Flurstück 3--, Gebäude- und Freifläche P.A., Größe 439 qm, verbunden mit dem Sondereigentum an Wohnung Nr. 9.1 eingetragen im Grundbuch des AG T.für P.B.Blatt 2...N auf den Kläger zuzustimmen und die Eintragung des Klägers in den genannten Grundbüchern zu bewilligen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger begehrt mit der Klage die Übereignung von zwei Eigentumswohnungen, die ihm die Beklagte mit Vertrag vom 13.12.2006 verkauft hat. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und der Anträge erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des LG Berlin vom 14.7.2010 Bezug genommen, mit dem die Klage abgewiesen worden ist.

Gegen dieses am 16.7.2010 zugestellte Urteil richtet sich die am 12.8.2010 eingegangene Berufung des Klägers. Die Frist zur Begründung der Berufung ist auf den am 10.9.2010 eingegangenen Antrag des Klägers bis zum 18.10.2010 verlängert worden und die Berufungsbegründung ist an diesem Tag bei Gericht eingegangen.

Der Kläger macht mit der Berufung geltend:

§ 9 des Kaufvertrages, wonach die Auflassung die Erfüllung sämtlicher Zahlungsverpflichtungen des Käufers aus dem Vertrag voraussetze, sei gem. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.

Entsprechend seiner Erklärung im Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 30.6.2010 mache der Kläger die Minderung des Kaufpreises wegen bestehender Rechtsmängel geltend, rechne mit Schadensersatzansprüchen auf und berufe sich hilfsweise auf sein Zurückbehaltungsrecht wegen der Rechtsmängel. Das angefochtene Urteil habe verkannt, dass eine Zug-um-Zug-Verurteilung nur hilfsweise beantragt sei.

Ein Rechtsmangel liege schon vor Eigentumsumschreibung vor, weil die Beklagte von den Inhabern der nachrangigen Vormerkungen wegen der offenen Werklohnansprüche keine Löschung verlangen könne. Der Kläger habe daher nach der Rechtsprechung des BGH ungeachtet seines eigenen Löschungsanspruchs ein Zurückbehaltungsrecht. Löschungskosten von insgesamt 16.727,60 EUR seien bereits vorhersehbar.

Das LG hätte den angebotenen Beweis dazu erheben müssen, dass ein Weiterverkauf der Wohnung 9.1. im Frühjahr 2008 an den Vormerkungen für die Handwerkersicherungs-hypotheken gescheitert und dem Kläger damals ein Gewinn von 33.400 EUR entgangen sei. Mietverträge seien im Herbst 2010 zur Schadensminimierung geschlossen worden.

Die Fertigstellung der Wohnungen sei zum 31.12.2007 vereinbart gewesen, so dass die Beklagte ohne Mahnung in Verzug geraten. Die jetzt erzielte Miete von 630 EUR für die Wohnung 9.2 hätte bereits ab Januar 2008 erzielt werden können, so dass aufgrund der verspäteten Fertigstellung jedenfalls ein Verzugsschaden von 3.780 EUR eingetreten sei.

Minderung und Aufrechnung seien bereits im Jahre 2008 erklärt worden.

Dem Kläger stehe ein Leistungsverweigerungsrecht wegen der Vormerkungen zur Eintragung von Sicherungshypotheken sowie wegen der Verschlechterung der Vermögensverhältnisse der Beklagten zu. Jedenfalls wegen des Zurückbehaltungsrechts habe zu keinem Zeitpunkt ein Rücktrittsgrund der Beklagten bestanden, so dass sie die Annahme des Restkaufpreises nicht verweigern könne.

Auf Antrag der Gläubigerin der jeweils erstrangigen Grundschulden ist - unstreitig - am 18.4.2011 die Zwangsversteigerung der beiden Wohnungen angeordnet worden.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen,

1. der Übertragung der Miteigentumsanteile von 44/1.000stel an dem Grundstück 42118, Flurstück 340, Gebäude- und Freifläche P.A., Größe 439 qm, verbunden mit dem Sondereigentum an Wohnung Nr. 9 eingetragen im Grundbuch des AG T.für P.B.Blatt 2...N auf den Kläger zuzustimmen und die Eintragung des Klägers in den genannten Grundbüchern zu bewilligen,

2. der Übertragung der Miteigentumsanteile von 68/1.000stel an dem Grundstück 42118, Flurstück 340, Gebäude- und Freifläche P.A.Größe 439 qm, verbunden mit dem Sondereigentum an Wohnung Nr. 9.1 eingetragen im Grundbuch des AG T.für P.B.Blatt 2...N auf den Kläger zuzustimmen und die Eintragung des Klägers in den genannten Grundbüchern zu bewilligen,

3. an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren i....

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