Rz. 3

§ 28 Abs. 1 S. 1 WEG nennt als Gegenstand des Beschlusses die Vorschüsse zur Kostentragung und zu den Rücklagen. Dies betrifft die Vorauszahlungen für die laufende Bewirtschaftung und für künftige Aufwendungen (Rücklagen gemäß §§ 19 Abs. 2 Nr. 4 WEG, 28 Abs. 1 S. 1 WEG). Nach dem Gesetzeswortlaut sind die Vorschüsse für beide Verwendungszwecke getrennt auszuweisen. Da das Gesetz die Möglichkeit verschiedener Rücklagen in § 28 Abs. 1 S. 1 WEG ausdrücklich bejaht, müssen auch diese getrennt ausgewiesen werden. Erfolgt eine solche Differenzierung, ist aber die zusammenfassende Angabe der insgesamt von dem Wohnungseigentümer zu leistenden Vorschüssen nicht nur unschädlich, sondern sinnvoll.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge