A. Gesetzliche Optionen für die Form der Errichtung
I. Überblick
Rz. 1
Grundsätzlich kann eine Vollmacht, bei der es sich um eine rechtsgeschäftlich eingeräumte Vertretungsmacht handelt (§ 166 Abs. 2 BGB), formfrei erteilt werden, was sich aus § 167 Abs. 2 BGB ergibt. Demzufolge bedarf die Vollmacht nicht der Form, welche für das Rechtsgeschäft bestimmt ist, auf das sich die Vollmacht bezieht. Folglich kann eine Vollmacht mündlich erklärt werden. § 167 Abs. 2 BGB ist Ausfluss des Abstraktionsprinzips. Sie kann sogar durch konkludentes Handeln sowohl gegenüber dem Bevollmächtigten (Innenvollmacht) als auch gegenüber dem Geschäftsgegner (Außenvollmacht) anzunehmen sein. Aufgrund der Vertragsfreiheit muss i.d.R. kein potenzieller Geschäftsgegner ein Vertretungsgeschäft akzeptieren. Auf eine nur mündlich erteilte Vollmacht wird sich kaum ein Geschäftsgegner einlassen, zumal er ggf. zu einem späteren Zeitpunkt die Vollmacht zu beweisen hätte. Es ist ungeklärt, ob bei einer laufenden Geschäftsbeziehung ein Geschäftsgegner auf gewisse Formen der Vollmachtserteilung bestehen darf. Da bei Geschäften des täglichen Lebens, etwa kleinere Besorgungen, der Bevollmächtigte i.d.R. im Außenverhältnis im eigenen Namen auftritt, ist hierfür die Erteilung und Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nicht erforderlich.
Rz. 2
Die Gesetze sehen für die Praxis bedeutsame Ausnahmen von der Formfreiheit vor. Folgende Optionen stehen zur Verfügung, und zwar neben der nicht empfehlenswerten mündlichen Erteilung:
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Bloße (privat-)schriftliche Form: Der maschinenschriftliche oder handschriftliche Vollmachttext wird ausschließlich eigenhändig durch den Vollmachtgeber unterschrieben (§ 126 Abs. 1 BGB). Die Schriftform wird auch bei Unterzeichnung mittels notariell beglaubigten Handzeichens eingehalten (§ 126 BGB). |
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Öffentliche Beglaubigung: Die Unterschrift unter der schriftlich abgefassten Erklärung wird von einem Notar beglaubigt (§ 129 Abs. 1 BGB). Eine Vollmacht, die zur Verminderung einer Betreuung erteilt wird, kann auch nach § 7 BtOG bei der Betreuungsbehörde beglaubigt werden. |
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Notarielle Beurkundung: Die gesamte Vollmachtsurkunde wird durch den Notar vorgelesen und damit beurkundet (§ 128 BGB). |
Praxishinweis
Banken sind zwar nicht berechtigt, nur auf ihren Formularen, ggf. in Gegenwart eines Bankmitarbeiters, erteilte Vollmachten zu akzeptieren. Gleichwohl sollte stets zur Vermeidung von verzögernden Diskussionen zusätzlich eine Vollmacht mittels des gewünschten Bankformulars erteilt werden.
Rz. 3
Bei der Vollmachtserteilung handelt es sich um ein einseitiges Rechtsgeschäft; die Bevollmächtigung erfolgt durch eine empfangsbedürftige Willenserklärung.
II. Privatschriftliche Errichtung
Rz. 4
Der Vollmachtgeber kann eine Vollmacht privatschriftlich erteilen. Wenn das Gesetz die schriftliche Form vorschreibt, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden (§ 126 Abs. 1 BGB).
Rz. 5
Die schriftlich errichtete Vollmachtsurkunde muss entweder durch den Vollmachtgeber oder einen Dritten mit der Hand, Maschine oder PC geschrieben, gedruckt oder vervielfältigt worden sein. Wenn die Urkunde aus mehreren Blättern besteht, ist ihr Zusammenhang kenntlich zu machen, was etwa durch eine Verbindung der einzelnen Blätter beispielsweise durch Heften, Vernähen oder Verleimen möglich ist. Statt einer festen körperlichen Verbindung kommt auch die Paginierung der einzelnen Blätter, die fortlaufende Nummerierung der einzelnen Klauseln, eine einheitliche grafische Gestaltung oder Vergleichbares in Betracht.
Rz. 6
Auch wenn Orts- und Datumsangaben nicht erforderlich sind, sind diese dringend zu empfehlen. Ist etwa der Vollmachtgeber geschäftsunfähig geworden, wird eine Datumsangabe bedeutsam: War der Vollmachtgeber an dem Tag lt. Vollmacht noch geschäftsfähig, wird die Wirksamkeit vermutet. Eine Datumsangabe kann auch entscheidend sein, wenn es darauf ankommt, welche Gesetzeslage bei Erteilung bestand. Bekanntermaßen ändert sich das Gesetz im Bereich des Betreuungsrechts und damit auch der Patientenverfügung vergleichsweise häufig.
Rz. 7
Die Unterschrift hat im Rahmen der Klarstellungs- und Beweisfunktion den Zweck, die Identität des Ausstellers erkennbar zu machen, die Echtheit der Urkunde zu gewährleisten und dem Empfänger die Prüfung zu ermöglichen, wer die Erklärung abgegeben hat. So muss die Urkunde "eigenhändig" unterzeichnet worden sein (§ 126 Abs. 1 BGB). Hierzu muss ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender indivi...