Rz. 42

Zwar kann auch im Rahmen von Joint-Venture-Systemen technisches und kaufmännisches Know-how genauso zur Nutzung überlassen werden wie Lizenzen oder Markennamen, jedoch werden Joint-Venture i.d.R. als Gemeinschaftsunternehmen zur Durchführung eines jeweiligen Verhaltens oder einer unbestimmten Anzahl von Projekten gegründet.[82] Bei Joint-Venture-Vereinbarungen gibt es keine einen Franchise-Vertrag kennzeichnende straffe Vertriebsorganisation. I.d.R. arbeiten die Parteien auf der Grundlage eines Gesellschaftsvertrages zusammen, meist als Gesellschafter einer GbR.

[82] S.a. dazu: Gitter, Handbuch des Schuldrechts, S. 483.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge