Rz. 126

Ist der Beschwerte nicht bereit den Vermächtnisanspruch zu erfüllen, dann muss der Vermächtnisnehmer seinen Anspruch gerichtlich durchsetzen. Zuständig ist hierfür gem. § 27 ZPO das Gericht bei dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes den allgemeinen Gerichtsstand gehabt hat (besondere Gerichtsstand der Erbschaft). Bei § 27 ZPO handelt es sich nicht um einen ausschließlichen Gerichtsstand.[270] An eine zeitliche Vorgabe, so wie in § 28 ZPO vorgesehen, ist die Klageerhebung grundsätzlich nicht gebunden.[271] Für die Begründung der Zuständigkeit genügt, dass der Anspruch auf der in § 27 Abs. 1 ZPO genannten Anspruchsgrundlage aus Vermächtnis bestehen könnte. Daneben kann der Vermächtnisanspruch auch am allgemeinen Gerichtsstand des Wohnsitzes des Beschwerten geltend gemacht werden.

[270] Zöller/Vollkommer, § 27 Rn 1.
[271] Zöller/Vollkommer, § 27 Rn 3.

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