Rz. 126
Ist der Beschwerte nicht bereit den Vermächtnisanspruch zu erfüllen, dann muss der Vermächtnisnehmer seinen Anspruch gerichtlich durchsetzen. Zuständig ist hierfür gem. § 27 ZPO das Gericht bei dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes den allgemeinen Gerichtsstand gehabt hat (besondere Gerichtsstand der Erbschaft). Bei § 27 ZPO handelt es sich nicht um einen ausschließlichen Gerichtsstand.[270] An eine zeitliche Vorgabe, so wie in § 28 ZPO vorgesehen, ist die Klageerhebung grundsätzlich nicht gebunden.[271] Für die Begründung der Zuständigkeit genügt, dass der Anspruch auf der in § 27 Abs. 1 ZPO genannten Anspruchsgrundlage aus Vermächtnis bestehen könnte. Daneben kann der Vermächtnisanspruch auch am allgemeinen Gerichtsstand des Wohnsitzes des Beschwerten geltend gemacht werden.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen