Rz. 5

Am sichersten könnte man den Nachweis der Geschäfts- oder Testier(un)fähigkeit eines Erblassers mittels einer entsprechenden Feststellungsklage derjenigen, denen eine erbrechtliche Zuwendung gemacht wurde, zu Lebzeiten des Erblassers erbringen. Zu Lebzeiten des Erblassers besteht jedoch kein Rechtsverhältnis, sondern nur eine Erbaussicht des Zuwendungsempfängers, und zwar auch dann, wenn die Erbaussicht einer Partei der Lebenserfahrung entspricht. So hat der BGH eine Feststellungsklage aus diesem Grund für unzulässig gehalten, als in einem Rechtsstreit zu Lebzeiten des künftigen Erblassers die Feststellung begehrt worden war, Adoptionsverträge, Testamente und Erbverträge seien (wg. Geschäfts- und Testierfähigkeit) rechtswirksam.[3] Das OLG Karlsruhe hat entschieden, einer Klage eines künftigen Schluss-Miterben auf Feststellung, dass ein Grundstück aufgrund einer erbvertraglichen Zuwendung nicht Gegenstand eines Vorausvermächtnisses zugunsten der beklagten künftigen Schluss-Miterbin geworden sei, fehle zu Lebzeiten des überlebenden Elternteils das gem. § 256 Abs. 1 ZPO der Feststellung fähige und bedürftige Rechtsverhältnis.[4]

Ob ein selbstständiges Beweisverfahren über die Testierfähigkeit bzw. eine Testierunfähigkeit des noch lebenden Erblassers durch einen Dritten beantragt werden kann, ist fraglich;[5] vgl. hierzu unten Rdn 18.

[3] BGH NJW 1962, 1723.
[4] OLG Karlsruhe FamRZ 1989, 1351.
[5] OLG Frankfurt NJW-RR 1997, 581; Lauck/Goratsch, ZEV 2019, 192.

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