Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 26.11.1996; Aktenzeichen 2-09 T 713/96) |
AG Bad Vilbel (Aktenzeichen 6 VI P 13/96) |
Tenor
Die weitere Beschwerde wird nach Maßgabe der Gründe dieses Beschlusses teils als unzulässig verworfen, teils als unbegründet zurückgewiesen.
Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde beträgt 5.000,– DM.
Gründe
Der Antragsteller und der jetzt 75 Jahre alte Antragsgegner sind Brüder. Der Antragsgegner ist kinderlos. Er war mit der am 22.6.1995 verstorbenen … verheiratet. Für die verstorbene Ehefrau war es die zweite Ehe. Aus ihrer ersten Ehe ist die weitere Beteiligte hervorgegangen. Der Antragsgegner hat am 28.6.1995 ein notarielles Testament errichtet, in dem er seine Stieftochter zu seiner Alleinerbin eingesetzt hat. Der beurkundende Notar hat in seine Urkunde den Satz aufgenommen, er habe sich durch eine längere Unterredung von der Testier- und Geschäftsfähigkeit des Erschienenen überzeugt.
Der Antragsteller hat mit dem an das Amtsgericht gerichteten Schriftsatz vom 19.8.1996 beantragt, im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes beweissichernd durch Sachverständigengutachten feststellen zu lassen, ob der Antragsgegner bei Errichtung des notariellen Testaments testierfähig war, und dem Antragsgegner für dieses Verfahren einen Prozeßpfleger zu bestellen. Dazu hat er vorgetragen, er und sein Bruder seien die einzige Kinder ihrer Eltern. Sie lebten seit Jahren als Nachbarn nebeneinander. Das Vermögen seines Bruders bestehe im wesentlichen aus einem Hausgrundstück, das ausschließlich von ihrer Familie herrühre. Sein Bruder habe im Verlauf der letzten Jahre zunehmend eine psychotisch und durch sein Alter bedingte Fehlhaltung, vor allem ihm – dem Antragsteller – gegenüber, an den Tag gelegt, so daß er seit mindestens Anfang 1996 geschäftsunfähig sei. Er habe sich aggressiv gegenüber dem Antragsteller, seiner eigenen Ehefrau und gegenüber sich selbst verhalten, so daß er schließlich vom angerufenen Amtsgericht zwangsweise in ein psychiatrisches Krankenhaus eingewiesen worden sei. In den entsprechenden Gerichtsakten solle sich eine ärztliche Bescheinigung der Hausärztin … vom 18.9.1995 befinden, in dem besonders auf die hochgradige cerebro-vaskuläre Insuffizienz und Verwirrtheitszustände sowie auf Aggressionen gegenüber dem Antragsteller abgestellt werde. In dem psychiatrischen Krankenhaus sei der Antragsgegner von dem Arzt … behandelt worden. In früheren Jahren habe der Antragsgegner immer wieder zum Ausdruck gebracht, er wolle sein Vermögen nach seinem Tod seinem Stamm zukommen lassen. Am Tag der Beerdigung seiner Ehefrau habe er zusammen mit seiner Stieftochter den Notar aufgesucht, der das Testament vom 28.6.1995 beurkundet hat. Von diesem Testament habe er – der Antragsteller – nur dadurch etwas erfahren, daß sein Bruder ihm eine beglaubigte Abschrift davon so vor die Füße geworfen habe wie er das in der letzten Zelt häufig mit Schriftstücken – etwa an ihn gerichteten Briefen und Rechnungen – getan habe. Der Antragsteller erblickt sein Bedürfnis nach Beweissicherung darin, daß sich die Testierfähigkeit seines Bruders jetzt zu seinen Lebzeiten leichter klären lasse als nach seinem Tod. Er sei im Gegensatz zu seinem Bruder, der auch körperlich hinfällig und schwer herzkrank sei, körperlich und geistig rüstig. Als Sachverständigen hat er den Arzt … vorgeschlagen.
Das Amtsgericht hat den Antrag vom 19.8.1996 – der vom Antragsteller gewählten Bezeichnung des Verfahrens als „Nachlaßsache” entsprechend – als eine dem Nachlaßgericht obliegende Verrichtung behandelt. Der Nachlaßrichter hat den Antrag durch Beschluß vom 26.8.1996 mit der Begründung zurückgewiesen, der Antragsteller habe kein rechtlich schüttenswertes Interesse an der Feststellung der Testierfähigkeit seines Bruders zum Zeitpunkt der Errichtung des notariellen Testaments, weil die bloße Erbaussicht kein Anwartschaftrecht begründe, im übrigen auch nicht feststehe, daß der Antragsteller seinen Bruder überleben und der Antragsgegner nicht anderweitig wirksam testieren werde.
Das Nachlaßgericht hat der gegen seinen Beschluß gerichteten Beschwerde des Antragstellers nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht vorgelegt. Im Beschwerdeverfahren hat der Antragsteller weiter vorgetragen, sein Bruder befinde sich derzeit in einem Krankenhaus in … Die Stieftochter des Antragsgegners habe den behandelnden Arzt dazu veranlaßt, jeden Kontakt zwischen den beiden Brüdern zu verhindern, Offensichtlich sehe sie Veranlassung dazu, das zu ihren Gunsten errichtete Testament „zu schützen”. Im übrigen dürfe nicht außer acht gelassen werden, daß das im Unterbringungsverfahren seines Bruders eingeholte ärztliche Gutachten nicht unter dem Gesichtspunkt der Testierfähigkeit, sondern unter dem der Behandlung seines kranken Bruders erstellt worden sei. Es mache also die Einholung des erbetenen Sachverständigengutachtens nicht entbehrlich.
Das Landgericht hat durch Beschluß vom 26.11.1996 die Beschwerde zurückgewiesen. In den Gründen der...