Rz. 11

Die Darlegungs- und Beweislast für den Einwand des Mitverschuldens trägt nach allgemeinen Grundsätzen der Schädiger, der damit seine Ersatzpflicht mindern oder beseitigen will.[50] Die Beweislastregel des § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB ist i.R.d. Abwägung nach § 254 BGB nicht anzuwenden.[51] Dies bedeutet, dass der Geschädigte insoweit den Vorsatz des Schädigers nachzuweisen hat.[52]

Der Beweis für die Umstände, die dem Geschädigten als Mitverschulden vorzuwerfen wären ("konkreter Haftungsgrund" des Geschädigten oder "haftungsbegründende Kausalität" seines möglichen Schadensbeitrags), ist nach der strengen Vorschrift des § 286 ZPO – bei typischen Geschehensabläufen mit der Erleichterung des Anscheinsbeweises (vgl. § 5 Rdn 21 ff.) – zu führen.[53] Nach dem verringerten Beweismaß des § 287 ZPO (vgl. § 5 Rdn 5 ff.) ist dagegen vom Schädiger zu beweisen, dass und inwieweit ein festgestelltes Verhalten des Geschädigten zum Entstehen und Umfang des Schadens beigetragen hat (haftungsausfüllende Kausalität eines Mitverschuldens).[54] Allerdings darf dem Schädiger nichts Unmögliches abverlangt werden. Er kann namentlich beanspruchen, dass der Geschädigte an der Beweisführung mitwirkt, soweit es sich um Umstände aus seiner Sphäre handelt.[55] Insb. ist es bei einem Streit über die Frage, ob er eine andere zumutbare Arbeit hätte finden können, Sache des Geschädigten, darzulegen, welche Arbeitsmöglichkeiten für ihn zumutbar und durchführbar sind und was er bereits unternommen hat, um einen entsprechende Tätigkeit zu finden.[56]

[51] BGHZ 46, 260, 268 = NJW 1967, 622, zu § 282 BGB a.F.; BGH, 19.4.2012 – III ZR 224/10, WM 2012, 954, Tz. 30 (Wirtschaftsprüfer).
[52] BGH, 19.4.2012 – III ZR 224/10, WM 2012, 954, Tz. 30 (Wirtschaftsprüfer); D. Fischer, WM 2014, Sonderbeilage Nr. 1, S. 25.
[53] BGH, NJW 1986, 2945, 2946; BGH, NJW 1991, 166, 167; BGH, NJW 1998, 3706, 3707; BGH, NJW-RR 2003, 850, 856.
[54] BGH, NJW 1968, 985; BGH, NJW 1986, 2945, 2946; BGHR, BGB § 254 Abs. 1 – Abwägung 1.

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