Norbert Schneider, Lotte Thiel
Rz. 23
Kommt es im selbstständigen Beweisverfahren zu einer Einigung, so entsteht nach Nr. 1000 VV eine Einigungsgebühr. Die Höhe der Gebühr beläuft sich grundsätzlich auf 1,5. Die Anhängigkeit im Beweisverfahren führt nicht zu einer Reduzierung der Einigungsgebühr (Nr. 1003 VV).
Beispiel 14: Beweisverfahren mit Einigung
Die Ehefrau berechnet ihren Zugewinnausgleich mit 30.000,00 EUR, da sie ein im Endvermögen des Ehemannes befindliches Grundstück um 60.000,00 EUR höher einschätzt als ihr Ehemann. Der Anwalt beantragt daraufhin für die Ehefrau die Einleitung eines selbstständigen Beweisverfahrens, in dem ein Sachverständigengutachten zur Höhe des Verkehrswerts eingeholt werden soll. Der Anwalt nimmt an dem Sachverständigentermin teil. Nach Erhalt des Gutachtens vergleichen sich die Beteiligten unter Mitwirkung ihrer Anwälte über den Wert der Immobilie.
Die Anwälte erhalten eine Verfahrens-, eine Termins- und eine Einigungsgebühr.
1. |
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV |
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1.121,90 EUR |
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(Wert: 30.000,00 EUR) |
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2. |
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV |
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1.035,60 EUR |
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(Wert: 30.000,00 EUR) |
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3. |
1,5-Einigungsgebühr, Nr. 1000 VV |
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1.294,50 EUR |
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(Wert: 30.000,00 EUR) |
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4. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
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20,00 EUR |
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Zwischensumme |
3.472,00 EUR |
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5. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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659,68 EUR |
Gesamt |
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4.131,68 EUR |
Rz. 24
Wird der Vergleich nur schriftlich geschlossen, etwa nach § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, § 278 Abs. 6 ZPO, ohne dass der Anwalt an einem gerichtlichen Termin, einem Sachverständigentermin oder einer Besprechung teilgenommen hat, entsteht keine Terminsgebühr. Die Vorschrift der Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV ist nicht anwendbar, da im selbstständigen Beweisverfahren eine mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben ist (§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. §§ 490 Abs. 1, 128 Abs. 4 ZPO).
Beispiel 15: Beweisverfahren mit schriftlicher Einigung
Wie vorangegangenes Beispiel 14. Allerdings hatte der Anwalt am Sachverständigentermin nicht teilgenommen und auch keine Besprechung geführt. Der Vergleich ist nach § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 278 Abs. 6 ZPO gerichtlich festgestellt worden.
Die Anwälte erhalten jetzt nur eine Verfahrens- und eine Einigungsgebühr.
1. |
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV |
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1.121,90 EUR |
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(Wert: 30.000,00 EUR) |
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2. |
1,5-Einigungsgebühr, Nr. 1000, 1003 VV |
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1.294,50 EUR |
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(Wert: 30.000,00 EUR) |
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3. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
|
20,00 EUR |
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Zwischensumme |
2.436,40 EUR |
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4. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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462,92 EUR |
Gesamt |
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2.899,32 EUR |
Rz. 25
Ist die Hauptsache bereits anhängig ist, entsteht die Einigungsgebühr nur in Höhe von 1,0 (Nr. 1003 VV) bzw. bei Anhängigkeit im Rechtsmittelverfahren in Höhe von 1,3 (Nr. 1004 VV).
Beispiel 16: Beweisverfahren während anhängiger Hauptsache
Die Beteiligten streiten sich über den Zugewinn. Im Scheidungsverfahren ist die Folgesache Zugewinn anhängig. Im Endvermögen befindet sich ein im Rohbau befindliches Objekt. Da insoweit eine Veränderung des Objekts droht, beantragt der Ehemann, um den aktuellen Wert festzuhalten, die Einleitung eines Beweisverfahrens. Nach Einreichung des Antrags verhandeln die Anwälte und schließen zur Vermeidung aufwändiger Kosten eines Gutachtens einen Vergleich im selbstständigen Beweisverfahren über den anzusetzenden Wert der Immobilie. Das Gericht setzt den Verfahrenswert auf 30.000,00 EUR fest.
Die Anwälte erhalten eine 1,3-Verfahrensgebühr, eine 1,2-Terminsgebühr und eine 1,0-Einigungsgebühr, da die Hauptsache anhängig ist (Nr. 1003 VV).
1. |
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV |
|
1.121,90 EUR |
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(Wert: 30.000,00 EUR) |
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2. |
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV |
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1.035,60 EUR |
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(Wert: 30.000,00 EUR) |
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3. |
1,0-Einigungsgebühr, Nrn. 1000, 1004 VV |
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863,00 EUR |
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(Wert: 30.000,00 EUR) |
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4. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
|
20,00 EUR |
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Zwischensumme |
3.040,50 EUR |
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5. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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577,70 EUR |
Gesamt |
|
3.618,20 EUR |
Rz. 26
Wird im Beweisverfahren eine Einigung über den streitigen Vermögensgegenstand hinausgehend auch über die gesamte Zugewinnforderung getroffen, entstehen Einigungs- und Terminsgebühr aus dem Gesamtwert. Hinzu kommt unter Berücksichtigung des § 15 Abs. 3 RVG eine Verfahrensdifferenzgebühr nach Nr. 3101 Nr. 2 VV aus dem Mehrwert.
Beispiel 17: Beweisverfahren mit Vergleich auch über Hauptsache
Die Ehefrau beansprucht Zugewinn in Höhe von insgesamt 200.000,00 EUR. Streitig ist u.a. der Wert einer Immobilie, was sich mit 30.000,00 EUR auf die Höhe des Zugewinns auswirken würde. Sie beantragt die Durchführung eines Beweisverfahrens über den Wert der Immobilie. Nach Erhalt des Gutachtens führen die Anwälte eine Besprechung über den gesamten Zugewinnausgleich und treffen eine Einigung, die sie anschließend vom Gericht protokollieren lassen.
Die Anwälte erhalten eine 1,3-Verfahrensgebühr aus dem Wert des Beweisverfahrens (30.000,00 EUR) sowie unter Berücksichtigung des § 15 Abs. 3 RVG eine 0,8-Verfahrensdifferenzgebühr nach Nr. 3101 Nr. 2 VV aus den weiteren 170.000,00 EUR. Hinzu kommen eine 1,2-Terminsgebühr un...