Rz. 57

Bei kurzfristigen Auslandstätigkeiten bis zu 183 Tagen im Steuerjahr besteht grds. die volle Steuerpflicht im Wohnsitzstaat. Die Besteuerung steht aber dem Tätigkeitsstaat zu, wenn der im Tätigkeitsstaat ansässige Arbeitgeber die Arbeitnehmervergütung gezahlt hat oder sie für ihn gezahlt worden ist (wirtschaftlicher Arbeitgeberbegriff, vgl. BFH v. 21.8.1985, BStBl II 1985, 4; BMF-Schreiben v. 3.5.2018, BStBl I 2018, 643). Bei der Entsendung des Arbeitnehmers in ein verbundenes Unternehmen im Ausland ist deshalb Arbeitgeber i.S.d. Art. 15 OECD-MA nicht die inländische Muttergesellschaft, wenn der Arbeitnehmer von einer ausländischen Tochter- oder Schwestergesellschaft den Arbeitslohn vergütet bekommt bzw. die Muttergesellschaft die Vergütung zunächst aufbringt, sich aber von der ausländischen Tochter- oder Schwestergesellschaft rückerstatten lässt (vgl. BFH v. 21.8.1985, BStBl II 1986, 4).

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