Rz. 8

Die in den DBA enthaltenen Grenzgängerregelungen durchbrechen das gem. Art. 15 OECD-MA grds. geltende Arbeitsortprinzip und sprechen das Besteuerungsrecht in Bezug auf die Einkünfte der Grenzgänger dem Wohnsitzstaat zu. Dies gilt unabhängig von der Dauer der Tätigkeit. Die Einpendler aus dem Ausland unterliegen demnach im Inland grds. nicht der Besteuerung. I.R.d. DBA-Schweiz (Einzelheiten vgl. Einführungsschreiben des BMF-Schreibens v. 19.9.1994, BStBl I 1994, 683, BMF v. 20.10.2006 – IV B5, 1301 CHE-55/06; Geiger/Hartmann/Alscher, IStR 1994, 9 ff., 62 ff.; Miessl, ISTR 2005, 477 ff.) besteht die Besonderheit, dass nach Art. 15a Abs. 1 S. 2 DBA CH auch der Tätigkeitsstaat eine Quellensteuer i.H.v. bis zu 4,5 % des Bruttobetrages der Vergütungen erheben darf.

 

Rz. 9

Um einen Lohnsteuerabzug im Inland zu vermeiden, muss bei dem inländischen Betriebsstättenfinanzamt eine Freistellungsbescheinigung beantragt werden. Gem. § 39b Abs. 6 EStG i.V.m. R 39b.10 LStR ist die Freistellungsbescheinigung von dem Arbeitgeber als Beleg dem Lohnkonto beizufügen. Bei Einpendlern aus der Schweiz ist zu beachten, dass der Arbeitgeber die schweizerische Ansässigkeitsbestätigung des schweizerischen Wohnsitzfinanzamtes dem Lohnkonto beifügen und den einbehaltenen Betrag der abzuziehenden Steuern i.H.v. 4,5 % des Bruttobetrages der Vergütungen dem Arbeitnehmer bestätigen muss. Ansonsten erfolgt der Lohnsteuerabzug nach § 39d EStG.

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