Rz. 17
Die Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung legen in Nr. 3.14.1 fest, dass derjenige, der von Betäubungsmitteln im Sinn des BtMG abhängig ist, nicht in der Lage ist, den gestellten Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen gerecht zu werden. Zur Abhängigkeit wird auf die Definition in Kapitel 3.13.2 (Definition der Alkoholabhängigkeit) verwiesen.
Jede Form der Abhängigkeit ist eine psychische Krankheit nach der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen (ICD-10 Kapitel V, Nr. F1x2). Abhängigkeit ist dort wie folgt definiert:
Zitat
"Die sichere Diagnose "Abhängigkeit" sollte nur gestellt werden, wenn irgendwann während des letzten Jahres drei oder mehr der folgenden Kriterien gleichzeitig vorhanden waren:"
1. |
Ein starker Wunsch oder eine Art Zwang, psychotrope Substanzen zu konsumieren. |
2. |
Verminderte Kontrollfähigkeit bezüglich des Beginns, der Beendigung und der Menge des Konsums. |
3. |
Ein körperliches Entzugssyndrom bei Beendigung oder Reduktion des Konsums, nachgewiesen durch die substanzspezifischen Entzugssymptome oder durch die Aufnahme der gleichen oder einer nahe verwandten Substanz, um die Entzugssymptome zu mildern oder zu vermeiden. |
4. |
Nachweis einer Toleranz. Um die ursprünglich durch niedrige Dosen erreichten Wirkungen der psychotropen Substanz hervorzurufen, sind zunehmend höhere Dosen erforderlich (eindeutige Beispiele sind die Tagesdosen bei Alkoholikern und Opiatabhängigen, die bei Konsumenten ohne Toleranzentwicklung zu einer schweren Beeinträchtigung oder gar zum Tode führen würden). |
5. |
Fortschreitende Vernachlässigung anderer Vergnügungen oder Interessen zugunsten des Substanzkonsums, erhöhter Zeitaufwand, um die Substanz zu beschaffen, zu konsumieren oder sich von den Folgen zu erholen. |
6. |
Anhaltender Substanzkonsum trotz Nachweises eindeutiger schädlicher Folgen, wie z.B. Leberschädigung durch exzessives Trinken, depressive Verstimmungen infolge starken Substanzkonsums oder drogenbedingte Verschlechterung kognitiver Funktionen. Es sollte dabei festgestellt werden, dass der Konsument sich tatsächlich über Art und Ausmaß der schädlichen Folgen im Klaren war oder dass zumindest davon auszugehen ist.“ |
Rz. 18
Die Abhängigkeit von Drogen ist eine Krankheit. Das gilt für die Abhängigkeit von jeder Art von Betäubungsmitteln, also sowohl von Cannabis wie auch von anderen Betäubungsmitteln im Sinn des BtMG. Ob Drogenabhängigkeit vorliegt, ist daher nur über ein ärztliches Gutachten zu klären. Ermächtigungsgrundlage hierfür ist § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 FeV, wonach ein ärztliches Gutachten beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass Abhängigkeit von Betäubungsmitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Substanzen vorliegt. Der Behörde ist hierbei kein Ermessen eingeräumt, die Begutachtungsanordnung ist zwingend formuliert.
Entsprechend dem Krankheitscharakter der Drogenabhängigkeit müssen die Anhaltspunkte nicht in Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen. Denn bei einer Person, die abhängig ist, geht es vielmehr darum, dass sich das Risiko für eine Verkehrsteilnahme nicht verwirklicht.