Rz. 69
Während der Elternzeit ist es dem Arbeitnehmer grundsätzlich möglich, in ein Teilzeitarbeitsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber einzutreten oder selbstständig zu arbeiten. Die Begründung eines solchen Arbeitsverhältnisses sowie der Selbstständigkeit bedürfen jedoch gem. § 15 Abs. 4 S. 3 BEEG der Zustimmung des Arbeitgebers.
Rz. 70
Der Arbeitgeber kann gem. § 15 Abs. 4 S. 4 BEEG die Zustimmung nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen, wenn solche entgegenstehen. Wird das Verlangen nicht abgelehnt, so gilt die Zustimmung zwar nicht als erteilt, denn das Gesetz kennt keine diesbezügliche Fiktion. Mit Ablauf der Frist von vier Wochen entfällt aber das Zustimmungserfordernis. Der Arbeitnehmer darf die Tätigkeit dann ohne Zustimmung des Arbeitgebers aufnehmen. § 15 Abs. 4 S. 4 BEEG regelt eine gesetzliche Ausschlussfrist. Danach entfällt das Zustimmungserfordernis, wenn der Arbeitgeber kraft gesetzlicher Anordnung keine Möglichkeit mehr hat, die Zustimmung zu verweigern. Einer Klage auf Zustimmung bedarf es dann nicht mehr. Diese Rechtsfolge tritt nicht nur bei einem Schweigen des Arbeitgebers auf einen ordnungsgemäßen Antrag des Arbeitnehmers ein, sondern auch bei einer nicht formgerechten oder unbegründeten Ablehnung.
Rz. 71
Die Ablehnung hat schriftlich zu erfolgen. Zur Fristwahrung kommt es auf den Zugang bei dem Arbeitnehmer an. § 15 Abs. 4 S. 4 BEEG verlangt von dem Arbeitgeber eine schriftlich begründete Ablehnung, wobei allein auf die betrieblichen Interessen bezogene "dringende" Verweigerungsgründe zugelassen sind. Die Ablehnungsgründe sind auszuführen. In Betracht kommen z.B. Geheimhaltungs- oder Wettbewerbsinteressen, Interessenskollisionen sowie ein eigener betrieblicher Bedarf.
Rz. 72
Hat der Arbeitgeber die Zustimmung fristgemäß und formgerecht verweigert, so steht dem Arbeitnehmer der Klageweg offen. Der Arbeitnehmer muss in diesem Fall Klage auf Erteilung der Zustimmung erheben; eine Feststellungsklage reicht nicht aus. Der Arbeitgeber ist mit denjenigen Gründen präkludiert, die er im Rahmen der Ablehnung nicht geäußert hat.
Rz. 73
Hinweis
Auch wenn die Begründung abschließend im Ablehnungsschreiben vorgenommen werden muss, bleibt diese auslegungsfähig. Keinesfalls ist für die Begründung eine volle Substantiierung wie im Prozess zu verlangen. Die Ablehnungsgründe müssen jedoch so genau bezeichnet werden, dass der Anspruchsteller erkennen kann, um welche Gründe es sich handelt. Der Arbeitgeber sollte also alle im konkreten Fall denkbaren Gründe zumindest erwähnen, um sich für einen eventuellen Prozess möglichst viele Optionen offen zu halten.
Rz. 74
Erhält der Arbeitnehmer die Zustimmung des anderen Arbeitgebers, so kann er mit dem neuen Arbeitgeber ein Teilzeitarbeitsverhältnis begründen. Tritt er ohne Zustimmung des bisherigen Arbeitgebers in ein solches Arbeitsverhältnis ein, so wird dieses Arbeitsverhältnis hierdurch nicht nichtig. Jedoch stellt die Tätigkeit bei dem anderen Arbeitgeber eine Vertragsverletzung gegenüber dem Erstarbeitgeber dar. Diese Vertragsverletzung wird in aller Regel einen "besonderen Fall" nach § 18 Abs. 1 S. 2 BEEG zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses begründen (vgl. Rdn 97 ff.). Nach allgemeinen Regeln kann der Arbeitgeber darüber hinaus Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche geltend machen, wobei hinsichtlich des Schadensersatzes der Nachweis eines Schadens regelmäßig die meisten Schwierigkeiten bereiten wird.
Rz. 75
Auch die Teilezeitarbeit bei einem anderen Arbeitgeber darf 32 Stunden wöchentlich nicht überschreiten. Abzustellen ist nach dem Wortlaut des Gesetzes auf die Vereinbarung. Hieraus resultiert, dass gelegentliche Abweichungen von geringer Dauer im Rahmen des Üblichen unschädlich sind. Eine i.S.d. § 23 SGB VIII geeignete Tagespflegeperson darf bis zu fünf Kinder in Tagespflege betreuen, auch wenn die wöchentliche Betreuungszeit 32 Stunden übersteigt.