Rz. 1
Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) gilt gem. § 1 Abs. 2 MuSchG für alle Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen. Es ist somit auf Teilzeitbeschäftigte und insbesondere auch geringfügig Beschäftigte in demselben Maße anwendbar wie auf Vollzeitbeschäftigte. Die werdende teilzeitbeschäftigte Mutter hat somit dieselben Rechte wie eine vollzeitbeschäftigte Mutter.
Rz. 2
Auch für Teilzeitbeschäftigte gelten insbesondere die Regelungen zur Gestaltung der Arbeitsbedingungen, §§ 9 ff. MuschG. Der Arbeitgeber hat die Arbeitsbedingungen so zu gestalten, dass Gefährdungen einer schwangeren oder stillenden Frau oder ihres Kindes möglichst vermieden werden und eine unverantwortbare Gefährdung ausgeschlossen wird. Er hat sicherzustellen, dass die schwangere oder stillende Frau ihre Tätigkeit am Arbeitsplatz, soweit es für sie erforderlich ist, kurz unterbrechen kann. Er hat darüber hinaus sicherzustellen, dass sich die schwangere oder stillende Frau während der Pausen und Arbeitsunterbrechungen unter geeigneten Bedingungen hinlegen, hinsetzen und ausruhen kann. Nicht erfasst ist von diesem Anspruch, generell einen Arbeitsplatz zugewiesen zu bekommen, der im Sitzen ausgeführt werden kann. Umgekehrt haben werdende Mütter, die ständig im Sitzen beschäftigt sind, Anspruch darauf, kurze Arbeitsunterbrechungen gewährt zu bekommen, um aufzustehen oder herumzugehen.
Rz. 3
Der Arbeitgeber hat eine Frau für die Zeit freizustellen, die zur Durchführung der Untersuchungen im Rahmen der Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind. Entsprechendes gilt zugunsten einer Frau, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist.
Rz. 4
Insbesondere für Teilzeitbeschäftigte ist das Verbot der Mehrarbeit relevant: Der Arbeitgeber darf eine schwangere oder stillende Frau, die 18 Jahre oder älter ist, nicht über achteinhalb Stunden täglich beschäftigen. Eine schwangere oder stillende Frau unter 18 Jahren darf der Arbeitgeber nicht über acht Stunden täglich beschäftigen. Der Arbeitgeber darf eine schwangere oder stillende Frau nicht in einem Umfang beschäftigen, der die vertraglich vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt des Monats übersteigt. Bei mehreren Arbeitgebern sind die Arbeitszeiten zusammenzurechnen. Der Arbeitgeber muss der schwangeren oder stillenden Frau nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden gewähren.
Rz. 5
Nach § 14 MuSchG treffen den Arbeitgeber in jedem Fall umfassende Dokumentationspflichten.
Rz. 6
Für die Berechnung des Anspruchs auf Erholungsurlaub gelten die Ausfallzeiten wegen eines Beschäftigungsverbots als Beschäftigungszeiten. Hat eine Arbeitnehmerin ihren Urlaub vor Beginn eines Beschäftigungsverbots nicht oder nicht vollständig erhalten, kann sie nach dem Ende des Beschäftigungsverbots den Resturlaub im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr beanspruchen.
I. Beschäftigungsverbote vor der Entbindung
Rz. 7
Den Arbeitgeber trifft eine Anzahl von Beschäftigungsverboten für werdende Mütter. Ungeachtet der verbleibenden Frist bis zur Entbindung dürfen werdende Mütter nicht beschäftigt werden, soweit nach ärztlichem Zeugnis das Leben oder die Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet sind (§ 3 Abs. 1 MuSchG).
Rz. 8
In den letzten sechs Wochen vor der Entbindung besteht ein generelles Beschäftigungsverbot. Dieses Beschäftigungsverbot besteht jedoch nur im Interesse der Mutter und deren Kind, sodass der Gesetzgeber es für disponibel erklärt hat. Erklärt sich die Mutter zur Arbeitsleistung ausdrücklich bereit, so darf der Arbeitgeber sie beschäftigen. Jedoch kann die Mutter diese Erklärung jederzeit widerrufen.
Rz. 9
Die letzten sechs Wochen vor der Entbindung werden gem. § 15 Abs. 2 MuSchG auf Grundlage eines Zeugnisses eines Arztes oder einer Hebamme berechnet. Hierzu muss das Zeugnis den mutmaßlichen Tag der Entbindung angeben. Das Risiko des Irrtums geht zu Lasten des Arbeitgebers. Hat der Arbeitgeber die werdende Mutter sechs Wochen vor dem sich aus dem Attest ergebenen Zeitpunkt freigestellt und verzögert sich die Niederkunft, so verlängert sich die Zeit des Beschäftigungsverbotes entsprechend. Findet die Entbindung vor dem angenommen Zeitpunkt statt, so verkürzt sich die Dauer des Beschäftigungsverbotes insgesamt.
Rz. 10
Unabhängig von der bis zur Entbindung verbleibenden Frist dürfen werdende Mütter nicht mit schweren körperlichen Arbeiten und mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen sie schädlichen Einwirkungen, Kälte, Nässe, Erschütterungen oder Lärm ausgesetzt sind. Dies gilt beispielsweise für Arbeiten in der Chemieindustrie oder in Apotheken.
Rz. 11
Die Beschäftigungsverbote des MuSchG gelten grundsätzlich auch für Teilzeitbeschäftigte. Eine Ausnahme hierzu ist das Beschäftigungsverbot des § 11 Abs. 5 Nr. 3 MuSchG: Das Verbot, werdende Mütter nach Ablauf des fünften Monats der Schwangerschaft mit Arbeiten zu beschäftigen, bei denen sie ständig stehen müssen, gilt nicht, soweit die werde...