Rz. 7
Den Arbeitgeber trifft eine Anzahl von Beschäftigungsverboten für werdende Mütter. Ungeachtet der verbleibenden Frist bis zur Entbindung dürfen werdende Mütter nicht beschäftigt werden, soweit nach ärztlichem Zeugnis das Leben oder die Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet sind (§ 3 Abs. 1 MuSchG).
Rz. 8
In den letzten sechs Wochen vor der Entbindung besteht ein generelles Beschäftigungsverbot. Dieses Beschäftigungsverbot besteht jedoch nur im Interesse der Mutter und deren Kind, sodass der Gesetzgeber es für disponibel erklärt hat. Erklärt sich die Mutter zur Arbeitsleistung ausdrücklich bereit, so darf der Arbeitgeber sie beschäftigen. Jedoch kann die Mutter diese Erklärung jederzeit widerrufen.
Rz. 9
Die letzten sechs Wochen vor der Entbindung werden gem. § 15 Abs. 2 MuSchG auf Grundlage eines Zeugnisses eines Arztes oder einer Hebamme berechnet. Hierzu muss das Zeugnis den mutmaßlichen Tag der Entbindung angeben. Das Risiko des Irrtums geht zu Lasten des Arbeitgebers. Hat der Arbeitgeber die werdende Mutter sechs Wochen vor dem sich aus dem Attest ergebenen Zeitpunkt freigestellt und verzögert sich die Niederkunft, so verlängert sich die Zeit des Beschäftigungsverbotes entsprechend. Findet die Entbindung vor dem angenommen Zeitpunkt statt, so verkürzt sich die Dauer des Beschäftigungsverbotes insgesamt.
Rz. 10
Unabhängig von der bis zur Entbindung verbleibenden Frist dürfen werdende Mütter nicht mit schweren körperlichen Arbeiten und mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen sie schädlichen Einwirkungen, Kälte, Nässe, Erschütterungen oder Lärm ausgesetzt sind. Dies gilt beispielsweise für Arbeiten in der Chemieindustrie oder in Apotheken.
Rz. 11
Die Beschäftigungsverbote des MuSchG gelten grundsätzlich auch für Teilzeitbeschäftigte. Eine Ausnahme hierzu ist das Beschäftigungsverbot des § 11 Abs. 5 Nr. 3 MuSchG: Das Verbot, werdende Mütter nach Ablauf des fünften Monats der Schwangerschaft mit Arbeiten zu beschäftigen, bei denen sie ständig stehen müssen, gilt nicht, soweit die werdende Mutter diese Arbeitszeit nicht länger als vier Stunden täglich auszuüben hat.
Rz. 12
Weitere Beschäftigungsverbote für werdende Mütter sind:
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werdende Mütter mit Arbeiten zu beschäftigen, bei denen regelmäßig Lasten von mehr als 5 kg Gewicht oder gelegentlich Lasten von mehr als 10 kg Gewicht ohne mechanische Hilfsmittel zu heben sind; |
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werdende Mütter mit Arbeiten zu beschäftigen, bei denen sie sich häufig erheblich strecken oder beugen müssen oder bei denen sie dauernd hocken oder sich gebückt halten müssen; |
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werdende Mütter mit der Bedienung von Geräten und Maschinen aller Arten mit hoher Fußbeanspruchung zu befassen, insbesondere von solchen mit Fußantrieb; |
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werdende Mütter mit dem Beschälen von Holz zu befassen; |
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werdende Mütter mit Arbeiten zu beschäftigen, anlässlich derer sie erhöhte Gefahr laufen, an einer Berufskrankheit zu erkranken; |
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werdende Mütter nach Ablauf des dritten Monats der Schwangerschaft auf Beförderungsmitteln einzusetzen; |
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werdende Mütter mit Arbeiten zu beschäftigen, bei denen sie erhöhten Unfallgefahren ausgesetzt sind, insbesondere der Gefahr auszugleiten, zu fallen oder abzustürzen; |
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werdende Mütter in Akkordarbeit einzusetzen oder bei sonstigen Arbeiten, bei denen durch ein gesteigertes Arbeitstempo ein höheres Entgelt erzielt werden kann; |
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werdende Mütter mit Fließarbeit mit vorgeschriebenem Arbeitstempo zu beschäftigen. |
Rz. 13
Das Beschäftigungsverbot endet bei Beendigung der Schwangerschaft. Es schließt sich dann das Beschäftigungsverbot nach der Entbindung an. Das gilt auch im Fall des Todes des Kindes.