An das
Nachlassgericht
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In der Nachlasssache _________________________
Az. _________________________
lege ich hiermit namens und im Auftrag meines Mandanten _________________________ gegen den
Beschluss des Amtsgerichts _________________________ vom _________________________
Beschwerde
ein.
Das Amtsgericht hat den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt (§ 26 FamFG). Es hätte aufgrund der Hinweise in dem Testament vom _________________________ der Frage nachgehen müssen, ob die Ehefrau des Erblassers bei Abfassung dieses Testaments testierfähig war.
Das Amtsgericht hat das Testament vom _________________________ als wirksames gemeinschaftliches Testament angesehen und seine Entscheidung über die Erbfolge auf die darin enthaltene wechselbezügliche letztwillige Verfügung des Erblassers zugunsten der Beteiligten zu 1 und 2 gestützt. Die Wirksamkeit eines gemeinschaftlichen Testaments setzt die Testierfähigkeit beider Eheleute voraus. Ist einer der Ehegatten testierunfähig, so stellt sich allenfalls die Frage, ob und inwieweit die Verfügung des anderen Ehegatten als Einzeltestament aufrechterhalten werden kann. Eine Bindung gemäß § 2271 BGB an eine in dem Testament getroffene Verfügung scheidet dann aus. Denn sie setzt voraus, dass die Verfügung wechselbezüglich und daher in einem gemeinschaftlichen Testament getroffen worden ist (§ 2271 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 2270 Abs. 1 BGB).
Besteht Anlass an der Testierfähigkeit des Erblassers zu zweifeln, so hat das Nachlassgericht im Erbscheinsverfahren den Sachverhalt ohne Bindung an den Vortrag der Beteiligten von Amts wegen aufzuklären, § 26 FamFG. Das gilt in gleicher Weise, wenn die Wirksamkeit der für die Erbfolge maßgebenden letztwilligen Verfügung von der Testierfähigkeit einer anderen Person abhängt, die an der Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments oder Erbvertrags mitgewirkt hat.
Hier ergeben sich schon aus dem Text des Testaments Zweifel an der Testierfähigkeit der Ehefrau. Darin berichtet der Erblasser, seine Ehefrau habe aufgrund des Verhaltens des Beteiligten zu 3 "beinahe den Verstand verloren". Er habe einen Betreuungsantrag stellen müssen, den er zurückgenommen habe, nachdem seine Frau fünf Wochen in einem Nervenkrankenhaus verbracht habe. Sie sei "noch heute" (d.h. bei Abfassung des Testaments) in nervenärztlicher Behandlung. Der Beteiligte zu 1 sei zum Betreuer bestellt. Aus den Nachlassakten für die Ehefrau, die dem Landgericht vorgelegen haben, ergibt sich ferner, dass für diese Betreuung angeordnet war. Zwar berührt die Anordnung einer Betreuung grundsätzlich weder die Geschäfts- noch die Testierfähigkeit, § 2229 Abs. 4 BGB (BayObLG FamRZ 1994, 593, 594 m.w.N.). Jedoch stand hier die Ehefrau noch im Zeitpunkt der Testamentserrichtung, d.h. für die Dauer von fast zwei Jahren, unter nervenärztlicher Betreuung. Die konkreten Ursachen hierfür sind nicht bekannt. Das Nachlassgericht hätte daher zumindest durch Beiziehung der Betreuungsakten klären müssen, ob das Leiden der Ehefrau so beschaffen war, dass es Einfluss auf die Testierfähigkeit nehmen konnte, und auf diese Weise feststellen müssen, ob weitere Ermittlungen hinsichtlich der Testierfähigkeit geboten waren.
(Rechtsanwalt)