Rz. 287

Soweit die Beschwerde mangels Erreichens des erforderlichen Werts des Beschwerdegegenstands von über 600,00 EUR nicht zulässig ist, ist gem. § 11 Abs. 2 S. 1 RPflG die Erinnerung gegeben.

 

Rz. 288

Die Erinnerung ist eine eigene selbstständige Angelegenheit (§ 18 Abs. 1 Nr. 3 RVG).

 

Rz. 289

Der Gegenstandswert richtet sich nach § 23 Abs. 2 S. 1, 3 RVG. Das Interesse dürfte entsprechend § 51 Abs. 3 S. 1 FamGKG zu bewerten sein.

 

Rz. 290

In diesem Verfahren richten sich die Anwaltsgebühren nach Nr. 3500 ff. VV. Der Anwalt erhält also eine 0,5-Verfahrensgebühr und sofern es zu einem Termin nach Vorbem. 3 Abs. 3 VV kommt, eine 0,5-Terminsgebühr nach Nr. 3513 VV.

 

Beispiel 132: Erinnerungsverfahren

Gegen die Entscheidung des Rechtspflegers legt der Antragsgegner Erinnerung ein, über die ohne mündliche Verhandlung entschieden wird.

Der Anwalt erhält im Erinnerungsverfahren lediglich eine 0,5-Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 VV aus 500,00 EUR.

 
1. 0,5-Verfahrensgebühr, Nr. 3500 VV   22,50 EUR
  (Wert: 500,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   4,50 EUR
  Zwischensumme 27,00 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   5,13 EUR
Gesamt   32,13 EUR
 

Beispiel 133: Erinnerungsverfahren mit Termin

Gegen die Entscheidung des Rechtspflegers legt der Antragsgegner Erinnerung ein. Darauf verhandeln die beteiligten Anwälte zum Zwecke einer Einigung, die jedoch nicht zustande kommt.

Der Anwalt erhält im Erinnerungsverfahren neben der 0,5-Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 VV auch eine 0,5-Terminsgebühr (Nr. 3513 VV) aus 500,00 EUR.

 
1. 0,5-Verfahrensgebühr, Nr. 3500 VV   22,50 EUR
  (Wert: 500,00 EUR)    
2. 0,5-Terminsgebühr, Nr. 3513 VV   22,50 EUR
  (Wert: 500,00 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   9,00 EUR
  Zwischensumme 54,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   10,26 EUR
Gesamt   64,26 EUR
 

Rz. 291

Kommt es hier noch zu einer Einigung, entsteht eine 1,0-Einigungsgebühr. Eine Erhöhung nach Nr. 1004 VV kommt nicht in Betracht.

 

Beispiel 134: Erinnerungsverfahren mit Einigung (I)

Gegen die Entscheidung des Rechtspflegers legt der Antragsgegner Erinnerung ein. Die Beteiligten führen sodann eine Besprechung und erzielen eine Einigung.

Der Anwalt erhält im Erinnerungsverfahren neben der 0,5-Verfahrensgebühr und der 0,5-Terminsgebühr auch eine 1,0-Einigungsgebühr nach Nrn. 1000, 1003 VV aus 500,00 EUR.

 
1. 0,5-Verfahrensgebühr, Nr. 3500 VV   22,50 EUR
  (Wert: 500,00 EUR)    
2. 0,5-Terminsgebühr, Nr. 3513 VV   22,50 EUR
  (Wert: 500,00 EUR)    
3. 1,0-Einigungsgebühr, Nrn. 1000, 1003 VV   45,00 EUR
  (Wert: 500,00 EUR)    
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   18,00 EUR
  Zwischensumme 108,00 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   20,52 EUR
Gesamt   128,52 EUR
 

Beispiel 135: Erinnerungsverfahren mit Einigung (II)

Gegen die Entscheidung des Rechtspflegers legt der Antragsgegner Erinnerung ein. Die Beteiligten schließen sodann einen schriftlichen Vergleich.

Jetzt entstehen nur Verfahrens- und Einigungsgebühr. Eine Terminsgebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV entsteht nicht, da eine mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben ist.

 
1. 0,5-Verfahrensgebühr, Nr. 3500 VV   22,50 EUR
  (Wert: 500,00 EUR)    
2. 1,0-Einigungsgebühr, Nrn. 1000, 1003 VV   45,00 EUR
  (Wert: 500,00 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   13,50 EUR
  Zwischensumme 81,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   15,39 EUR
Gesamt   96,39 EUR

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