Rz. 183

Im Bewilligungsverfahren erhält der beauftragte Rechtsanwalt eine Verfahrensgebühr in Höhe der Verfahrensgebühr für das Verfahren, für das er VKH beantragt, max. eine 1,0 Verfahrensgebühr nach Nr. 3335 VV RVG. Reicht der Rechtsanwalt einen Antrag auf Bewilligung von VKH zusammen mit einem Antragsentwurf für das gerichtliche Verfahren ein und wird die Bewilligung abgelehnt und ein Antrag nicht eingereicht, erhält der Rechtsanwalt somit eine 1,0 Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3335 VV RVG.

Die Gebühren für das Bewilligungsverfahren richten sich nach der Tabelle des sogenannten Wahlanwalts zu § 13 Abs. 1 RVG. Der Rechtsanwalt erhält im Bewilligungsverfahren eine Verfahrensgebühr in Höhe der Verfahrensgebühr für das Verfahren, für das die Prozesskostenhilfe beantragt wird, höchstens 1,0 nach Nr. 3335 VV RVG, sowohl in der ersten als auch der Rechtsmittelinstanz.

 

Rz. 184

Wird der Rechtsanwalt als Verfahrensbevollmächtigter beigeordnet, so kann er die Gebühren nur einmal berechnen, da nach § 16 Nr. 2 RVG das VKH-Bewilligungsverfahren und das Verfahren, für das die VKH beantragt worden ist (das Hauptsacheverfahren) dieselbe Angelegenheit darstellen und nach § 15 Abs. 2 RVG in derselben Angelegenheit die Gebühren nur einmal abgerechnet werden dürfen.

Dabei sind nach § 16 Nr. 3 RVG auch mehrere Verfahren über die VKH in demselben Rechtszug dieselbe Angelegenheit.

 

Rz. 185

Gegenstandswert des Bewilligungsverfahrens ist der Wert der Hauptsache, § 23a RVG.

 

Rz. 186

Ausnahmsweise beträgt die Verfahrensgebühr Nr. 3335 VV RVG für das VKH-Verfahren bei vorzeitiger Beendigung lediglich 0,5, Nr. 3337 VV RVG.

Eine vorzeitige Beendigung im Verfahrenskostenhilfeverfahren liegt vor,

1. wenn der Auftrag endigt, bevor der Rechtsanwalt den das Verfahren einleitenden Antrag oder einen Schriftsatz, der Sachanträge, Sachvortrag oder die Zurücknahme des Antrags enthält eingereicht oder bevor er einen gerichtlichen Termin wahrgenommen hat, oder
2. soweit lediglich beantragt ist, eine Einigung der Parteien oder der Beteiligten zu Protokoll zu nehmen oder soweit lediglich Verhandlungen vor Gericht zur Einigung geführt werden.[212]
 

Rz. 187

Der Rechtsanwalt kann im Bewilligungsverfahren auch eine Terminsgebühr nach Vorbem. 3.3.6 verdienen, die in erster und zweiter Instanz 1,2 beträgt.

 

Rz. 188

Muster 1: Musterrechnung 7.1: Antrag auf VKH – Versagung – keine weitere Tätigkeit

 

Musterrechnung 7.1: Antrag auf VKH – Versagung – keine weitere Tätigkeit

Mandantin S will gegen ihren geschiedenen Ehemann als Zugewinnausgleich eine Zahlung in Höhe von 9.600,00 EUR gerichtlich geltend machen und beauftragt RAin Dr. G, für sie Verfahrenskostenhilfe zu beantragen. Weil nach den Angaben der Mandantin die Voraussetzungen des § 114 ZPO vorliegen, stellt Frau Dr. G den entsprechenden Antrag. Das Gericht bestimmt im Bewilligungsverfahren Termin zur Erörterung und lädt zur Feststellung der Erfolgsaussichten vorsorglich eine Zeugin. Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage und Vernehmung der Zeugin ergeht ein Beschluss, wonach die Bewilligung von VKH versagt wird. Mandantin S möchte das Verfahren nicht fortsetzen. Sie bittet um die Rechnung von RAin Dr. G.

Gegenstandswert: 9.600,00 EUR, §§ 23 Abs. 1, 23a RVG, 35 FamGKG

 

1,0 Verfahrensgebühr aus 9.600,00 EUR

§§ 2 Abs. 2, 13 Abs. 1 RVG, Nr. 3335 VV RVG
558,00 EUR

1,2 Terminsgebühr aus 9.600,00 EUR

§§ 2 Abs. 2, 13 Abs. 1 RVG, Nr. 3104, Vorbem. 3.3.6 VV RVG
669,60 EUR
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
Zwischensumme 1.247,60 EUR
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG 237,04 EUR
Summe 1.484,64 EUR

Zum Gegenstandswert siehe § 2 Rdn 129.

 

Rz. 189

Muster 2: Musterrechnung 7.2: Auftrag zum Antrag auf VKH – vorzeitige Beendigung

 

Musterrechnung 7.2: Auftrag zum Antrag auf VKH – vorzeitige Beendigung

Mandantin S will gegen ihren geschiedenen Ehemann als Zugewinnausgleich eine Zahlung in Höhe von 9.600,00 EUR gerichtlich geltend machen und beauftragt RAin Dr. G, für sie Verfahrenskostenhilfe zu beantragen. Der Antrag ist bereits vorbereitet, aber noch nicht beim Prozessgericht eingereicht. Frau S meldet sich telefonisch bei RAin Dr. G und teilt ihr mit, dass die Angelegenheit sich erledigt hat, da ihr geschiedener Mann nun doch noch gezahlt habe. Eine weitere Tätigkeit ist daher von RAin Dr. G nicht veranlasst.

Gegenstandswert: 9.600,00 EUR, §§ 23 Abs. 1, 23a RVG, 35 FamGKG

 

0,5 Verfahrensgebühr aus 9.600,00 EUR

§§ 2 Abs. 2, 13 Abs. 1 RVG, Nr. 3337 VV RVG
279,00 EUR
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
Zwischensumme 299,00 EUR
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG 56,81 EUR
Summe 355,81 EUR

Zum Gegenstandswert siehe § 2 Rdn 129

 

Rz. 190

Muster 3: Musterrechnung 7.3: Tätigkeit im VKH-Bewilligungsverfahren sowie im späteren Hauptsacheverfahren

 

Musterrechnung 7.3: Tätigkeit im VKH-Bewilligungsverfahren sowie im späteren Hauptsacheverfahren

Mandantin S will gegen ihren geschiedenen Ehemann als Zugewinnausgleich eine Zahlung in Höhe von 9.600,00 EUR gerichtlich geltend machen und beauftragt RAin Dr. G, für sie Verfahrenskostenhilfe zu ...

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