Rz. 6

Ebenfalls von hoher Relevanz für den HR-Bereich sind Diversitätsaspekte. Der begrenzte Adressatenkreis nach § 289f HGB (s.o. Rdn 3) hat in der Erklärung zur Unternehmensführung nach den Vorgaben ein sogenanntes Diversitätskonzept im Hinblick auf die Zusammensetzung der Organe vorzulegen. Als relevante Aspekte benennt die Norm exemplarisch das Alter, das Geschlecht sowie den Bildungs- oder Berufshintergrund. Zu denken ist aber auch etwa an die Internationalität, sofern sie unternehmensspezifisch eine Rolle spielt. Auch in diesem Kontext bedarf es stets weiterführender Angaben bezogen auf das Konzept, dessen Ziele, die Art und Weise seiner Umsetzung und die jeweils im Geschäftsjahr erreichten diesbezüglichen Ergebnisse. Existiert kein Diversitätskonzept, ist dies nach dem auch insoweit geltenden Comply or Explain-Prinzip zu erläutern.

Vor dem Hintergrund der CSRD werden die Berichtspflichten zu Diversity-Aspekten im Organbereich und darüber hinaus zukünftig eine deutliche Ausweitung erfahren.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge