Frank-Michael Goebel, Dr. Jochen Schatz
Rz. 1038
Die Urlaubsabgeltung wird als Arbeitsentgelt gezahlt. Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung ist der Ersatz für die wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr möglichen Befreiung von der Arbeitspflicht. Der Urlaubsabgeltungsanspruch ist danach wie Arbeitseinkommen pfändbar.
Rz. 1039
Vor der Entscheidung des BAG war die Pfändbarkeit des Urlaubsabgeltungsanspruchs umstritten. Für die Pfändbarkeit der Urlaubsabgeltung spricht nach Ansicht des BAG, dass die Urlaubsvergütung (siehe Rdn 1038) als wiederkehrendes Einkommen im Sinne von § 850 Abs. 1, Abs. 2 ZPO im Unterschied zum zusätzlichen Urlaubsgeld nach § 850a Nr. 2 ZPO keinen besonderen Pfändungsbeschränkungen unterliegt. Es gelten insoweit nur die Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen nach § 850c ZPO. Damit werde dem Arbeitnehmer während der Zeit der urlaubsbedingten Arbeitsbefreiung das gesetzlich als erforderlich angesehene Arbeitseinkommen gesichert. Während des Arbeitsverhältnisses hat der Urlaubsanspruch zwei Komponenten: Der Anspruch auf Vergütung während des Jahresurlaubs und die Freistellung während dieser Zeit. Wenn das Arbeitsverhältnis endet, kann dem Arbeitnehmer kein Urlaub mehr gewährt werden, die Erfüllung des Freistellungsanspruchs wird unmöglich. Die Verknüpfung der Komponenten von Vergütungs- und Freistellungsanspruch wird aufgelöst. Die Vergütungskomponente bleibt durch § 7 Abs. 4 BUrlG selbstständig aufrechterhalten. Wird die Freistellung infolge Beendigung des Arbeitsverhältnisses unmöglich, ist der Urlaubsanspruch in Geld abzugelten. Nach § 7 Abs. 4 BUrlG spielt es dabei keine Rolle, weswegen das Arbeitsverhältnis endet.
Rz. 1040
Der Urlaubsabgeltungsanspruch bleibt auch erhalten, wenn der Arbeitnehmer verstirbt und ist dann vererblich. Das BAG hat mit seiner Entscheidung vom 22.1.2019 seine bisherige Rechtsprechung aufgrund des Urteils des EuGH vom 6.11.2018 geändert. Dem Erben eines im laufenden Arbeitsverhältnis verstorbenen Arbeitnehmers steht der Anspruch auf Abgeltung des von dem Arbeitnehmer nicht genommenen gesetzlichen Erholungsurlaubs zu. Gleiches gilt für den Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen nach § 208 Abs. 1 S. 1 SGB X oder den tariflichen Mehrurlaub, sofern sich aus dem Tarifvertrag nichts anderes ergibt.
Rz. 1041
Hinweis
Der gegen die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft gerichtete Entschädigungsanspruch für verfallenen Urlaub ist ebenso wie der Urlaubsabgeltungsanspruch des § 7 Abs. 4 BUrlG der Pfändung unterworfen.