Frank-Michael Goebel, Dr. Jochen Schatz
Rz. 1000
Nach § 42b EStG ist auch der Arbeitgeber berechtigt, seinen unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmern, die während des abgelaufenen Kalenderjahres (Ausgleichsjahr) ständig in einem Dienstverhältnis gestanden haben, die für das Ausgleichsjahr einbehaltene Lohnsteuer insoweit zu erstatten, als sie die auf den Jahresarbeitslohn entfallende Jahreslohnsteuer übersteigt (Lohnsteuerjahresausgleich).
Rz. 1001
Die Durchführung des Lohnsteuerjahresausgleichs ist die Erfüllung des Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37 Abs. 1 AO). Es handelt sich nicht um einen Anspruch aus dem Arbeitsvertragsverhältnis in Form des Arbeitseinkommens; daher gelten auch die Pfändungsschutzbestimmung für Arbeitseinkommen (§§ 850 ff. ZPO) nicht, obwohl der Arbeitsgeber als Drittschuldner anzusehen ist.
Der Arbeitgeber darf den Lohnsteuer-Jahresausgleich frühestens bei der Lohnabrechnung für den letzten im Ausgleichsjahr endenden Lohnzahlungszeitraum, spätestens bei der Lohnabrechnung für den letzten Lohnzahlungszeitraum, der im Monat Februar des dem Ausgleichsjahr folgenden Kalenderjahres endet, durchführen § 42b Abs. 3 S. 1 EStG. Die zu erstattende Lohnsteuer ist dem Betrag zu entnehmen, den der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer für den Lohnzahlungszeitraum insgesamt an Lohnsteuer erhoben hat, § 42b Abs. 3 S. 1 EStG.
Rz. 1002
Ob für den Lohnsteuerjahresausgleichsanspruch § 46 Abs. 6 AO einschlägig ist, ist umstritten. Angesichts dessen, dass der Lohnsteuerjahresausgleich gem. § 42b Abs. 3 S. 1 EStG auch früher als der Ablauf des Einkommensteuerveranlagungszeitraums (Kalenderjahr § 25 EStG) erfolgen kann (frühestens bei der Lohnabrechnung für den letzten im Ausgleichsjahr endenden Lohnzahlungszeitraum), ist nicht zwingend der Ablauf des Kalenderjahres abzuwarten, z.B. bei einem Ausscheiden des Arbeitgebers vor Ablauf des Kalenderjahres. Da aber der früheste Zeitpunkt für die Durchführung des Lohnsteuerjahresausgleichs durch § 42b Abs. 3 S. 1 EStG festgelegt ist, ist anzunehmen, dass dieser Anspruch auch erst dann entstehen kann, wenn das Ausgleichsjahr, welches gem. § 42b Abs. 1 S. 1 EStG grds. als das abgelaufene Kalenderjahr legaldefiniert ist, abgelaufen ist oder vorzeitig der letzte, im Ausgleichsjahr endende Lohnzahlungszeitraum finalisiert wurde. Da die Durchführung des Lohnsteuerjahresausgleichs als die Erfüllung des Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37 Abs. 1 AO) anzusehen ist, dessen Pfändbarkeit sich aus § 46 Abs. 1 AO ergibt, erscheint überzeugend, diesen auch dem Anwendungsbereich des § 46 Abs. 6 AO (Entstehung als Voraussetzung für die Pfändbarkeit) zu unterwerfen.