Dr. iur. Kerstin Diercks-Harms, Dr. iur. Rüdiger Brodhun
A. Einleitung
Rz. 1
Wie schnell die Sitzung terminiert wird, hängt davon ab, ob das Gericht einen frühen ersten Termin anberaumt, § 275 ZPO, oder ein schriftliches Vorverfahren anordnet, § 276 ZPO, was – jedenfalls in landgerichtlichen Verfahren – meistens der Fall sein wird. Dann terminiert das Gericht, wenn die Angelegenheit "ausgeschrieben" ist, es also davon ausgeht, dass alles Wesentliche schriftlich dargestellt worden ist. Zweck des vorbereitenden Verfahrens nach §§ 272 Abs. 1 und 2, 276 ZPO ist es, den Prozessstoff so aufzubereiten, dass der Rechtsstreit möglichst in einem einzigen Verhandlungstermin, § 279 Abs. 3 ZPO, erledigt werden kann.
B. Vorbereitende Maßnahmen
Rz. 2
Ein vom Gericht optimal vorbereiteter Termin setzt voraus, dass der Richter ab Eingang der Klageerwiderung im Wege der relationstechnischen Begutachtung die tatsächlichen und rechtlichen Streitpunkte herausgearbeitet und den Parteien frühzeitig die Gesichtspunkte offengelegt hat, die er als maßgebend erachtet, § 139 Abs. 1 ZPO. Dadurch erhöht das Gericht die Chance, dass sich die weiteren Schriftsätze auf die klärungsbedürftigen Punkte fokussieren und das Verfahren nicht ausufert, sondern der Termin effizient und prozessökonomisch vorbereitet und durchgeführt wird.
Rz. 3
Der Rechtsanwalt sollte aber ebenso präzise vorbereitet in die mündliche Verhandlung gehen. Sein Rüstzeug ist ebenfalls die relationstechnische Prüfung, speziell um dem Mandanten darlegen zu können, in Bezug auf welchen Sachvortrag dieser beweispflichtig ist. Die prozessuale sowie die materiell-rechtliche Lage muss dem Anwalt in der Verhandlung unbedingt präsent sein, um zu den maßgebenden, entscheidungsrelevanten Punkten entsprechend argumentieren zu können.
Rz. 4
Mit den entsprechenden Hinweisen des Gerichts muss sich der Rechtsanwalt fristgerecht auseinandergesetzt und Beweismittel angeboten haben. Vor dem Termin kann noch das Sistieren eines Zeugen geprüft werden. Etwaige Original-Urkunden sind in die Verhandlung mitzunehmen, sofern sie nicht schon vorher vorgelegt wurden, weil der Beweis durch die Vorlegung der Urkunde angetreten wird, § 420 ZPO (die Übermittlung von angeforderten Urkunden stellt eine Ausnahme von der aktiven Nutzungspflicht des beA dar).
C. Terminswahrnehmung
I. Anordnung des persönlichen Erscheinens des Mandanten
Rz. 5
Bis auf wenige Ausnahmen – so bei Verfahren im unteren Streitwertbereich bis zu einem Gegenstandswert von bis zu 600,00 EUR gemäß § 495a ZPO (das Amtsgericht kann sein Verfahren hier nach billigem Ermessen bestimmen) – wird das Gericht den Fall mit den Parteien mündlich erörtern. Die Prozessparteien werden fast immer persönlich geladen, § 141 Abs. 1 S. 1 ZPO. Dies dient einem doppelten Zweck: Zum einen kann das Gericht den Parteivortrag so am besten und schnellsten im direkten Gespräch aufklären. Zum anderen soll über einen möglichen Vergleich verhandelt werden, §§ 141 Abs. 3 S. 2, 278 Abs. 1 ZPO.
Rz. 6
Eine Vertretung durch eine Person, die den Tatbestand aufklären kann, ist möglich, z.B. durch einen instruierten Mitarbeiter einer Firma. Ein Vertreter sollte eine Originalvollmacht vorlegen können und muss berechtigt sein, ggf. einen (Widerrufs-)Vergleich abzuschließen oder diesen abzulehnen, vgl. § 141 Abs. 3 S. 2 ZPO, aber auch andere prozessual gebotene Erklärungen, z.B. ein Anerkenntnis oder eine Erledigungserklärung, abzugeben.
Rz. 7
Wurde das persönliche Erscheinen der Parteien vom Gericht angeordnet, muss dem Folge geleistet werden, um das Verhängen eines Ordnungsgeldes nach § 141 Abs. 3 S. 1 ZPO zu vermeiden.
II. Keine Anordnung des persönlichen Erscheinens
Rz. 8
Ist das persönliche Erscheinen vom Gericht nicht angeordnet worden, stellt sich die Frage, ob es ratsam ist, den Mandanten zu bitten, dennoch an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen. Auch bei anwaltlicher Vertretung, kann dem Mandanten u.U. empfohlen werden, den Termin höchstpersönlich wahrzunehmen:
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Das Gericht wird das persönliche Erscheinen nutzen, um sich einen unvermittelten Eindruck von den Parteien zu verschaffen; schließlich spielt bei der Entscheidung des Gerichts auch die Glaubwürdigkeit der Parteien eine Rolle. Die Art und Weise der Sachverhaltsschilderung durch die Partei könnte das Gericht letztendlich mehr überzeugen als die entsprechende schriftsätzliche Behauptung. |
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Außerdem wird der Vorsi... |