Rz. 362

Als maßgebenden Zeitpunkt für die Sittenwidrigkeit hat der BGH bei Änderung der Verhältnisse zwischen der Errichtung der Verfügung und dem Erbfall den Zeitpunkt der Testamentserrichtung angesehen.[429] Die kategorische Anwendung eines solchen Grundsatzes erscheint fraglich. Sollte beispielsweise der Erblasser, der im Zeitpunkt der Testamentserrichtung noch verheiratet war und seine nichteheliche Lebensgefährtin zur Alleinerbin eingesetzt hat, im Zeitpunkt des Erbfalls von seiner damaligen Ehefrau geschieden und mit der seinerzeitigen Lebensgefährtin verheiratet sein, so ist es kaum nachvollziehbar, das Testament dem Unwerturteil des § 138 BGB zu unterstellen.

[429] BGHZ 20, 71.

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