Rz. 191

Unabhängig davon, ob beim Erblasser besondere Umstände vorliegen, kann der Erblasser zur Testamentsbeurkundung die Zuziehung von einem Zeugen oder zwei Zeugen oder einem zweiten Notar verlangen, § 29 BeurkG. Nach ausländischem formellen Testamentsrecht ist nicht selten die Zuziehung von Zeugen oder eines zweiten Notars vorgeschrieben. Deshalb ist es ratsam, bei ausländischen Erblassern zur Beurkundung Zeugen oder einen zweiten Notar zuzuziehen, um vorsorglich sicherzustellen, dass das Testament in formeller Hinsicht auch nach dem betreffenden ausländischen Recht wirksam errichtet wurde. Einzelne Rechtsordnungen sehen die Zuziehung von mehr als zwei Zeugen vor. In der Missachtung solcher Regeln liegt kein Verstoß gegen § 29 BeurkG.[240]

[240] Staudinger/Firsching, § 29 BeurkG Rn 10.

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