An das
Landgericht
– Zivilkammer –
_________________________
zu Az. _________________________
Klageerwiderung
und
Feststellungs-Widerklage
von
1. |
Frau _________________________ |
2. |
Herrn _________________________ |
– Beklagten/Widerkläger –
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt _________________________
gegen
Herrn _________________________
– Kläger/Widerbeklagten –
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt _________________________
wegen Erbenfeststellung.
Namens und in Vollmacht der Beklagten/Widerkläger beantrage ich
1. |
Klageabweisung bezüglich der vom Kläger erhobenen Erbenfeststellungsklage, |
2. |
im Wege der hiermit von den Beklagten/Widerklägern erhobenen Widerklage gegen den Kläger, für Recht zu erkennen: Es wird festgestellt, dass die Beklagte/Widerklägerin Ziff. 1 und der Beklagte/Widerkläger Ziff. 2 je zur Hälfte gesetzliche Erben des am _________________________ in _________________________ verstorbenen Herrn _________________________, zuletzt wohnhaft gewesen in _________________________, geworden sind. |
Falls die Voraussetzungen des § 331 Abs. 3 bzw. § 307 ZPO vorliegen, bitte ich um Erlass eines Versäumnis- bzw. Anerkenntnisurteils ohne mündliche Verhandlung.
Begründung:
Mit der Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass er alleiniger Erbe des in Ziff. 2 des obigen Klageantrags genannten Erblassers geworden ist. Er stützt das von ihm behauptete Alleinerbrecht auf ein privatschriftliches Testament des Erblassers vom _________________________. Dieses Testament wurde jedoch später durch notarielles Testament vom _________________________, beurkundet von Notar _________________________ unter UR-Nr. _________________________, widerrufen. Im selben Testament wurde ausdrücklich vom Erblasser klargestellt, dass gesetzliche Erbfolge eintreten solle. Beide Testamente sowie das nachlassgerichtliche Eröffnungsprotokoll bezüglich beider Testamente liegen dem Gericht bereits vor.
Der Kläger macht in seiner Klage jedoch geltend, der Erblasser sei bei Errichtung des späteren Testaments nicht testierfähig gewesen, der Widerruf sei deshalb nicht wirksam. Für die Behauptung der Testierunfähigkeit trifft den Kläger jedoch die Beweislast. Er hat keinerlei konkrete Tatsachen vorgetragen, aus denen auf die Testierunfähigkeit geschlossen werden könnte. Bis zum Beweis des Gegenteils ist ein Erblasser als voll geschäfts- und testierfähig anzusehen (KG FamRZ 2000, 912 m.w.N.).
Die Beklagten/Widerkläger sind Geschwister und die einzigen Kinder des am _________________________ in _________________________ verstorbenen Herrn _________________________, zuletzt wohnhaft gewesen in _________________________, dem Vater der Parteien. Sie sind nach § 1924 BGB je hälftig zur Erbfolge berufen.
Beweis: Begl. Abschrift des Familienbuchs betreffend den Erblasser – Anlage B 1 –
Der Erblasser war verwitwet, er hatte mit seiner vorverstorbenen Ehefrau keine Verfügung von Todes wegen errichtet. Auf ihren Tod ist gesetzliche Erbfolge eingetreten.
Die Beklagten/Widerkläger haben die Erbschaft nach dem Erblasser durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht sofort nach Eröffnung der beiden genannten Testamente angenommen.
Beweis: |
Beglaubigte Abschrift des Testamentseröffnungsprotokolls des Nachlassgerichts _________________________, das dem Gericht bereits in Abschrift vorliegt. |
Deshalb ist die vom Kläger erhobene Klage auf Feststellung seines Erbrechts abzuweisen; der Widerklage bezüglich der Feststellung, dass die Beklagten/Widerkläger je hälftig gesetzliche Erben des Erblassers geworden sind, ist stattzugeben.
(Rechtsanwalt)