Rz. 122

Nach der Erteilung des Erbscheins ist die Beschwerde nur mit dem Ziel der Einziehung des Erbscheins statthaft.[74] Lehnt auf Anregung eines Beteiligten das Nachlassgericht die Einziehung oder die Kraftloserklärung eines Erbscheins ab, so steht dem Beteiligten gegen diesen Beschluss das Rechtsmittel der befristeten Beschwerde nach §§ 58 ff. FamFG zu, und zwar unabhängig davon, ob der Richter oder der Rechtspfleger entschieden hat.[75] Nach § 11 Abs. 1 RPflG ist gegen Entscheidungen des Rechtspflegers das Rechtsmittel gegeben, das nach den "allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist". Im nachlassgerichtlichen Verfahren ist dies hier die Beschwerde nach §§ 58 ff. FamFG. In der Praxis wird es nur selten zu einer Entscheidung des Rechtspflegers über die Einziehung des Erbscheins kommen, da hierfür gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 7 RPflG der Richter zuständig ist, wenn der Erbschein vom Richter erteilt oder er wegen einer Verfügung von Todes wegen einzuziehen ist.

 

Rz. 123

Muster 8.39: Beschwerde gegen die Ablehnung der Erbscheinseinziehung

 

Muster 8.39: Beschwerde gegen die Ablehnung der Erbscheinseinziehung

An das

Amtsgericht

– Nachlassgericht –

_________________________

Nachlasssache _________________________

Az. _________________________

In der Nachlasssache _________________________, verstorben am _________________________, Az. _________________________, lege ich hiermit namens und im Auftrag meines Mandanten _________________________ gegen den Beschluss des Amtsgerichts _________________________ vom _________________________, wonach der meinem Mandanten erteilte Erbschein einzuziehen ist,

Beschwerde

ein.

Begründung:

Entgegen der Auffassung der Beteiligten _________________________ war der Erblasser bei der Abfassung seiner letztwilligen Verfügung sehr wohl testierfähig. Zwar war der Erblasser zu diesem Zeitpunkt bettlägrig, jedoch war er trotz seines hohen Alters noch in der Lage, die Bedeutung der von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln.

Beweis: Dr. med. _________________________ als sachverständiger Zeuge; Sachverständigengutachten

Der behandelnde Hausarzt _________________________ kann dies bestätigen.

Der Erbschein ist damit richtig und der Beschluss, der seine Einziehung anordnet, aufzuheben.

(Rechtsanwalt)

[75] OLG Frankfurt ZEV 1997, 454.

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