An das
Landgericht
– Zivilkammer –
_________________________
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung
des _________________________, _________________________
– Antragsteller –
Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt _________________________
gegen
_________________________, _________________________
– Antragsgegnerin –
wegen Herausgabe des Erbscheins.
Namens und im Auftrag des Antragstellers – Vollmacht ist beigefügt – beantrage ich – wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung – den Erlass folgender
einstweiliger Verfügung:
1. |
Die Antragsgegnerin hat den ihr vom Amtsgericht – Nachlassgericht – _________________________ am _________________________ im Verfahren _________________________ erteilten Erbschein an das Nachlassgericht herauszugeben. |
2. |
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. |
Begründung:
I. Verfügungsanspruch
Der Antragsteller ist der Sohn der Antragsgegnerin. Am _________________________ verstarb der Vater des Antragstellers, _________________________, in _________________________, seinem letzten Wohnort. Aufgrund eines Testaments vom _________________________, das die Antragsgegnerin beim Nachlassgericht vorlegte, erhielt diese einen Erbschein, der sie als Alleinerbin auswies.
Glaubhaftmachung:
1. |
Beigefügte Ausfertigung des Erbscheins des Amtsgerichts _________________________ vom _________________________ |
2. |
Beigefügte eidesstattliche Versicherung des Antragstellers vom _________________________ |
3. |
Beiziehung der Nachlassakten des Amtsgerichts _________________________, Az. _________________________ |
Der Antragsteller ist das einzige Kind der Eheleute _________________________. Die Eheleute lebten im gesetzlichen Güterstand, der durch den Tod des _________________________ am _________________________ beendet wurde. Nach einem Testament vom _________________________ sollte die Antragsgegnerin Alleinerbin des Erblassers sein. Dieses Testament ist aber unwirksam, da der Erblasser zum Zeitpunkt der Errichtung nicht testierfähig war. Der behandelnde Hausarzt erklärte gegenüber dem Antragsteller, dass der Erblasser an einer altersbedingten senilen Demenz litt und die Tragweite seines Tuns nicht mehr überblicken konnte.
Glaubhaftmachung: Beigefügte eidesstattliche Versicherung des Dr. med. _________________________ vom _________________________
Der Erblasser konnte demnach kein Testament errichten, § 2229 Abs. 4 BGB. Es ist mangels anderweitiger letztwilliger Verfügungen gesetzliche Erbfolge eingetreten. Die Antragsgegnerin wurde nicht Alleinerbin, sondern gemeinsam mit dem Antragsteller lediglich Miterbin zu ½ nach §§ 1931 Abs. 1, 1371 BGB. Insoweit besteht für den Antragsteller ein Herausgabeanspruch nach § 2362 BGB, den er auch für die Erbengemeinschaft allein geltend machen kann, § 2039 S. 2 BGB analog.
II. Verfügungsgrund
Die Antragsgegnerin weigerte sich trotz Aufforderung des Antragstellers, den Erbschein herauszugeben. Sie äußerte gegenüber dem Antragsteller, dass sie beabsichtige, das einzige im Nachlass befindliche Grundstück zu veräußern. Ein Notartermin sei schon für den _________________________ vereinbart worden.
Glaubhaftmachung: Beigefügte eidesstattliche Versicherung des Antragstellers vom _________________________
Da nach Auskunft des Nachlassgerichts über eine Einziehung des Erbscheins erst nach Erholung eines Sachverständigengutachtens entschieden werden kann, droht dem Antragsteller als wahrem Erben ein Rechtsverlust. Auch kann ihm ein Zuwarten bis zu einer Hauptsacheentscheidung im zivilprozessualen Verfahren nicht zugemutet werden.
(Rechtsanwalt)