Norbert Schneider, Lotte Thiel
Rz. 174
Für das Betreiben des Geschäfts (Vorbem. 3 Abs. 2 VV) erhält der Anwalt eine 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV. Mit der Verfahrensgebühr abgegolten werden auch außergerichtliche Verhandlungen einschließlich eines gerichtsnahen Mediationsverfahrens (§ 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 RVG).
Beispiel 92: Unterhaltsverfahren ohne Termin
Der Anwalt reicht für die Ehefrau einen Antrag auf Zahlung zukünftigen Unterhalts in Höhe von 500,00 EUR monatlich ein. Später wird der Antrag wieder zurückgenommen, ohne dass verhandelt worden oder eine Besprechung geführt worden war.
Der Anwalt erhält lediglich eine 1,3-Verfahrensgebühr aus 6.000,00 EUR.
1. |
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV |
|
460,20 EUR |
|
(Wert: 6.000,00 EUR) |
|
|
2. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
|
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
480,20 EUR |
|
3. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
|
91,24 EUR |
Gesamt |
|
571,44 EUR |
Rz. 175
Soweit sich die Sache vorzeitig erledigt, bevor ein Antrag eingereicht oder ein Termin wahrgenommen worden ist, ermäßigt sich die Gebühr nach Nr. 3101 Nr. 1 VV auf 0,8.
Beispiel 93: Unterhaltsverfahren, vorzeitige Erledigung
Der Anwalt soll für die Ehefrau einen Antrag auf Zahlung zukünftigen Unterhalts in Höhe von 500,00 EUR monatlich einreichen. Zur Antragseinreichung kommt es jedoch nicht mehr, da der Ehemann zuvor doch noch zahlt.
Der Anwalt erhält lediglich eine 0,8-Verfahrensgebühr aus 6.000,00 EUR.
1. |
0,8-Verfahrensgebühr, Nrn. 3100, 3101 Nr. 1 VV |
|
283,20 EUR |
|
(Wert: 6.000,00 EUR) |
|
|
2. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
|
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
303,20 EUR |
|
3. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
|
57,61 EUR |
Gesamt |
|
360,81 EUR |
Rz. 176
Möglich ist auch eine Kombination von voller und ermäßigter Verfahrensgebühr. In diesem Fall ist § 15 Abs. 3 RVG zu beachten.
Beispiel 94: Unterhaltsverfahren, teilweise vorzeitige Erledigung
Der Anwalt soll für die Ehefrau einen Antrag auf Zahlung zukünftigen Unterhalts in Höhe von 500,00 EUR monatlich einreichen. Vor Antragseinreichung erklärt der Ehemann, er werde freiwillig 300,00 EUR zahlen. Mit dem Antrag werden daher nur die weiteren 200,00 EUR über die freiwillig gezahlten 300,00 EUR hinaus geltend gemacht.
Der Anwalt erhält eine 1,3-Verfahrensgebühr aus (12 x 200,00 EUR =) 2.400,00 EUR und eine 0,8-Verfahrensgebühr aus 3.600,00 EUR, allerdings unter Beachtung des § 15 Abs. 3 RVG:
1. |
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV |
261,30 EUR |
|
|
(Wert: 2.400,00 EUR) |
|
|
2. |
0,8-Verfahrensgebühr, Nrn. 3100, 3101 Nr. 2 VV |
201,60 EUR |
|
|
(Wert: 3.600,00 EUR) |
|
|
|
gem. 15 Abs. 3 RVG nicht mehr als 1,3 aus 6.000,00 EUR |
|
460,20 EUR |
3. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
|
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
480,20 EUR |
|
4. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
|
91,24 EUR |
Gesamt |
|
571,44 EUR |
Rz. 177
Die Verfahrensgebühr ermäßigt sich ferner unter den Voraussetzungen der Nr. 3101 Nr. 2 VV (siehe dazu Beispiel 107).
Rz. 178
Ist eine außergerichtliche Vertretung vorausgegangen, so ist die dort entstandene Geschäftsgebühr nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV hälftig, höchstens mit 0,75, anzurechnen (zur außergerichtlichen Vertretung siehe § 4).
Rz. 179
Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen, so ist die Verfahrensgebühr des Mahnverfahrens auf die Verfahrensgebühr des streitigen Verfahrens anzurechnen (Anm. zu Nr. 3305; Anm. zu Nr. 3307 VV). Die Gebühr für einen Vollstreckungsbescheid (Nr. 3308 VV) ist dagegen nicht anzurechnen (zum Mahnverfahren siehe § 5).
Rz. 180
Ist ein Vereinfachtes Verfahren auf Festsetzung des Unterhalts vorausgegangen, so ist die Verfahrensgebühr des Vereinfachten Verfahrens auf die Verfahrensgebühr des streitigen Verfahrens anzurechnen (Anm. Abs. 1 zu Nr. 3100 VV) (zum Vereinfachten Verfahren siehe Rdn 217 ff.).