Rz. 231

Soweit die Beteiligten sich im vereinfachten Verfahren einigen, entsteht eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV und zwar in Höhe von 1,0 (Nr. 1003 VV), da der Festsetzungsantrag bereits zur Anhängigkeit führt.

 

Beispiel 130: Vereinfachtes Verfahren auf Unterhaltsfestsetzung mit Einigung

Im Januar wird vom Jugendamt zunächst ein vereinfachtes Verfahren nach §§ 249 ff. FamFG auf Festsetzung eines monatlichen Unterhalts in Höhe von 317,00 EUR (Altersstufe 2 – 105 %) ab Februar eingeleitet. Der Anwalt einigt sich schriftlich mit der Behörde auf einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 317,00 EUR (Altersstufe 2 – 100 %).

Jetzt kommt eine 1,0-Einigungsgebühr nach Nr. 1000, 1003 VV hinzu. Eine Terminsgebühr entsteht nicht, da eine mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben ist und die Voraussetzungen der Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV damit nicht gegeben sind.

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   327,60 EUR
  (Wert: 3.804,00 EUR)    
2. 1,0-Einigungsgebühr, Nrn. 1000, 1003 VV   252,00 EUR
  (Wert: 3.804,00 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 599,60 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   113,92 EUR
Gesamt   713,52 EUR
 

Rz. 232

Hinzukommen kann eine Terminsgebühr, wenn der Einigung eine Besprechung i.S.d. Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV vorausgeht.

 

Beispiel 131: Vereinfachtes Verfahren auf Unterhaltsfestsetzung mit Besprechung und Einigung

Im Januar wird vom Jugendamt zunächst ein vereinfachtes Verfahren nach §§ 249 ff. FamFG auf Festsetzung eines monatlichen Unterhalts in Höhe von 317,00 EUR (Altersstufe 2 – 105 %) ab Februar eingeleitet. Der Anwalt führt eine Besprechung mit der Behörde, worauf man sich auf einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 317,00 EUR (Altersstufe 2 – 100 %) einigt.

Jetzt kommt noch eine 1,2-Terminsgebühr gem. Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV hinzu.

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   327,60 EUR
  (Wert: 3.804,00 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   302,40 EUR
  (Wert: 3.804,00 EUR)    
3. 1,0-Einigungsgebühr, Nrn. 1000, 1003 VV   252,00 EUR
  (Wert: 3.804,00 EUR)    
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 902,00 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   171,38 EUR
Gesamt   1.073,38 EUR
 

Rz. 233

Möglich ist auch eine Einigung vor Einreichung des Antrags. In diesem Fall beträgt die Einigungsgebühr 1,5 (Nr. 1000 VV).

 

Beispiel 132: Vereinfachtes Verfahren auf Unterhaltsfestsetzung, vorzeitige Erledigung mit Einigung

Der Anwalt erhält im Februar den Auftrag, ein vereinfachtes Verfahren nach §§ 249 ff. FamFG auf Festsetzung eines monatlichen Unterhalts in Höhe von 317,00 EUR (Altersstufe 2 – 105 %) ab März einzuleiten. Zur Einleitung des Verfahrens kommt es nicht mehr, da sich der Unterhaltsschuldner aufgrund einer Besprechung mit dem Anwalt vergleichsweise bereit erklärt, eine entsprechende Jugendamtsurkunde über 297,00 EUR (Altersstufe 2 – 100 %) erstellen zu lassen.

Jetzt entsteht zwar nur die ermäßigte 0,8-Verfahrensgebühr nach Nrn. 3100, 3101 Nr. 1 VV. Hinzu kommt jedoch eine 1,2-Terminsgebühr (Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV) und eine 1,5-Einigungsgebühr.

 
1. 0,8-Verfahrensgebühr, Nrn. 3100, 3101 Nr. 1 VV   201,60 EUR
  (Wert: 3.804,00 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   302,40 EUR
  (Wert: 3.804,00 EUR)    
3. 1,5-Einigungsgebühr, Nr. 1000 VV   378,00 EUR
  (Wert: 3.804,00 EUR)    
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 902,00 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   171,38 EUR
Gesamt   1.073,38 EUR

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge