Rz. 115

Soweit die Parteien für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsvertrages ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbaren wollen, § 110 GewO, richten sich die Wirksamkeitsvoraussetzungen hierfür nach § 74 ff HGB. Es besteht gem. § 74 Abs. 1 HGB ein doppeltes Formerfordernis: Zum einen muss die Schriftform gem. § 126 BGB eingehalten werden, und zum anderen bedarf es der Aushändigung einer unterzeichneten Urkunde über das nachvertragliche Wettbewerbsverbot an den Arbeitnehmer. Die konstitutive Pflicht zur Aushändigung der das Wettbewerbsverbot enthaltenden Urkunde soll sicherstellen, dass der Arbeitnehmer sich jederzeit über Art und Umfang seiner Verpflichtung im Klaren ist.[94]

 

Rz. 116

Die Verletzung des Schriftformerfordernisses führt zur Nichtigkeit des Wettbewerbsverbotes. Dagegen sieht die Rechtsprechung im Erfordernis der Aushändigung lediglich eine Dokumentationsregelung. Deshalb kann sich der Arbeitnehmer auch dann auf das Wettbewerbsverbot einschließlich Entschädigungsregelung berufen, wenn es ihm nicht ausgehändigt wurde.[95] Der Arbeitgeber kann aus einem nicht ausgehändigten Wettbewerbsverbot nur dann Ansprüche herleiten, wenn sich der Arbeitnehmer darauf berufen (also insbesondere die Karenzentschädigung verlangt) hat. Im Übrigen ist bei Gesetzesverstößen die differenzierende Regelung der §§ 74 Abs. 2, 74a ff. HGB zu beachten.

Während der Vertragslaufzeit gilt § 60 HGB.

[95] BAG 23.11.2004 – 9 AZR 595/03, DB 2005, 671; HWK/Diller, § 74 HGB Rn 35; ErfK/Oetker, § 74 HGB Rn 13 f.

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