Rz. 369

Ist dem RA kein Klageauftrag erteilt, sondern nur der Antrag, das PKH-Bewilligungsverfahren durchzuführen (und soll das Ergebnis dieses Verfahrens darüber entscheiden, ob ein Prozessauftrag erteilt wird), entsteht keine Verfahrensgebühr gem. Nr. 3100 VV RVG. Es entsteht in allen Instanzen eine Verfahrensgebühr gem. Nr. 3335 VV RVG und keine "reguläre" höhere Verfahrensgebühr. Dies gilt selbst dann, wenn der PKH-Bewilligungsantrag bereits in Form einer Klageschrift (oder einer Berufung) gestellt wird.

 

Rz. 370

Kann der Umfang des erteilten Auftrags nicht eindeutig festgestellt werden, muss in den Fällen, in denen der Auftraggeber darum bittet, dass das PKH-Bewilligungsverfahren durchgeführt wird, davon ausgegangen werden, dass der Auftrag sich nur auf das PKH-Bewilligungsverfahren bezieht. Gerade hier ist es wichtig, in der Praxis dafür zu sorgen, dass der erteilte Auftrag deutlich ersichtlich ist. Nur so können Unsicherheiten in der Gebührenabrechnung vermieden werden.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?