Rz. 133

Nr. 1008

 
Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 RVG
1008 Auftraggeber sind in derselben Angelegenheit mehrere Personen:  
 

Die Verfahrens- oder Geschäftsgebühr erhöht sich für jede weitere Person um

(1) Dies gilt bei Wertgebühren nur, soweit der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit derselbe ist.

(2) Die Erhöhung wird nach dem Betrag berechnet, an dem die Personen gemeinschaftlich beteiligt sind.

(3) Mehrere Erhöhungen dürfen einen Gebührensatz von 2,0 nicht übersteigen; bei Festgebühren dürfen die Erhöhungen das Doppelte der Festgebühr und bei Betragsrahmengebühren das Doppelte des Mindest- und Höchstbetrages nicht über­steigen.

(4) Im Fall der Anmerkung zu den Gebühren 2300 und 2302 erhöht sich der Gebührensatz oder Betrag dieser Gebühren entsprechend.
0,3 oder 30 % bei Festgebühren, bei Betragsrahmengebühren erhöhen sich der Mindest- und Höchstbetrag um 30 %
 

Rz. 134

Wie sich aus dem Gesetzestext zu Nr. 1008 VV RVG ergibt, regelt das Gesetz eine Erhöhung ausdrücklich nur für die Verfahrens- oder Geschäftsgebühr. Die "Verbraucher­erstberatungsgesprächsgebühr" gem. § 34 Abs. 1 Satz 3, 1. Alt RVG ist hier nicht genannt. Eine "Verbrauchererstberatungsgesprächsgebühr" nennt das Gesetz nicht ausdrücklich, aber es steht fest, dass die Gebühr gem. § 34 RVG weder eine Verfahrens- noch eine Geschäftsgebühr ist.

 

Rz. 135

Es ist fraglich, ob die Aufzählung der erhöhungsfähigen Gebühren in Nr. 1008 VV RVG ("Verfahrens- oder Geschäftsgebühr") abschließend ist. Man kann auch hier von einer ­Erhöhungsfähigkeit ausgehen.

Dies kann damit begründet werden, dass man die Gebühr gem. § 34 Abs. 1 Satz 3, 1. Alt RVG im weitesten Sinne als Betriebsgebühr bezeichnen könnte.

 

Rz. 136

Die Erhöhungsfähigkeit ist insbes. dann zu bejahen, wenn – wie hier – die Gebühr auf eine Geschäfts- oder Verfahrensgebühr angerechnet wird. Die Anrechnung kann hier zwar mit einer Vereinbarung (§ 34 Abs. 2 RVG) ausgeschlossen werden; dies gilt uneingeschränkt für jede gesetzlich vorgeschriebene Anrechnung. Der RA kann in jedem Fall vereinbaren, dass eine Anrechnung von Gebühren nicht zu erfolgen hat.

 

Rz. 137

Mit der Anrechnung wird klargestellt, dass es sich um gleichartige Gebühren handelt, denn die Anrechnung soll ja bewirken, dass der RA für gleichartige Tätigkeiten nicht mehrfach Gebühren in einer gebührenrechtlichen Angelegenheit erhält. Somit ist die grds. vorgeschriebene Anrechnung einer Betriebsgebühr ein Anhaltspunkt dafür, dass die anzurechnende Gebühr entsprechend Nr. 1008 VV RVG erhöhungsfähig ist.

 

Rz. 138

Kommt man zu dem Ergebnis, dass sich die Ersatzvergütung aus § 34 Abs. 1 Satz 3, 1. Alt RVG nicht erhöht, muss die Gebühr von jedem Auftraggeber erhoben werden (jeweils der Höhe nach beschränkt auf 190,00 EUR im Fall einer ersten Beratung). Für den RA wäre diese Folge ein erfreuliches Ergebnis, aber Sinn der Vorschrift kann dies kaum sein.

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