Rz. 101

Welche Vergütung der RA erhält, hängt i.d.R. nicht von der erbrachten Tätigkeit ab (Ausnahme: Werkvertrag), sondern von dem Auftrag, den der Auftraggeber dem RA zur Durchführung des Mandatsverhältnisses erteilt hat. Bereits hier beginnen die Schwierigkeiten im Alltag. Kaum ein RA fixiert den erteilten Auftrag durch den Auftraggeber und lässt sich den erteilten Auftrag bestätigen. Fast immer wird davon ausgegangen, dass die erteilte Vollmacht des Auftraggebers ausreicht, um den erteilten Auftrag nachzuweisen. Dem ist nicht so. Viele vergütungsrechtliche Auseinandersetzungen könnten vermieden werden, wenn nicht mehr die erteilte Vollmacht als Auftragsnachweis gelten muss, sondern eine eigene besondere Auftragsbestätigung.

 

Rz. 102

Sämtliche allgemein übliche Vollmachtsformulare decken ein weites Spektrum möglicher anwaltlicher Tätigkeit ab. So erscheint der Auftraggeber bspw. und beauftragt Ihre Kanzlei, mit der Vertretung in einer arbeitsrechtlichen Auseinandersetzung. Wenn Sie jetzt die durch den Auftraggeber unterschriebene Vollmacht betrachten, werden Sie feststellen, dass der Auftraggeber Sie mit seiner Unterschrift auch bevollmächtigt hat, ihn in "seiner" familienrechtlichen Auseinandersetzung (Scheidung) zu vertreten (von der der Auftraggeber im Zweifel gar nichts weiß – weil er diesen Auftrag nicht erteilt hat). Weiter bevollmächtigt er Sie zur Vertretung im Strafverfahren – auch da würde der Auftraggeber vehement widersprechen, denn einer Verfolgung durch die strafrechtlichen Behörden ist er nicht ausgesetzt. Die Vollmacht, wie Sie üblicherweise durch diverse Anbieter (auch Software) formuliert ist, soll eine Reihe von Verfahren abdecken und dient in erster Linie dazu, dass Sie sich gegenüber Dritten legitimieren können. Die Vollmacht dient aber nicht dazu, den erteilten Auftrag nachzuweisen. Dazu ist die Vollmacht nicht geeignet. Selbstverständlich wird in fast allen gerichtlichen gebührenrechtlichen Auseinandersetzungen zum Nachweis des erteilten Auftrags die durch den Auftraggeber unterzeichnete Vollmacht vorgelegt, aber genau dazu dient die Vollmacht nicht: Sie weist den Auftrag des RA nicht nach. Man kann den Auftrag vielleicht vermuten, unterstellen, herleiten, aber all die damit verbundenen Risiken lassen sich vermeiden, wenn sich der RA zu Beginn des Mandats und bei Weiterungen des Mandats den Auftrag bestätigen lässt.

 

Rz. 103

Nun können Sie natürlich einwenden, dass der Auftraggeber zu Beginn des Mandats in Formularen, Belehrungen etc. "erstickt". Da haben Sie nicht ganz unrecht, aber: der Mandant unterzeichnet ohnehin die Vollmachten, diverse Belehrungen, ggf. Vergütungsvereinbarungen etc., da ist es keine Schwierigkeit, dem Mandanten zu verdeutlichen, dass eine Auftragsbestätigung auch in seinem Interesse ist. Diese weitere Unterschrift zu Beginn des Mandatsverhältnisses kann dafür sorgen, dass nach Beendigung des Auftragsverhältnisses bei Fälligkeit der Vergütung ein ausufernder Streit vermieden wird. Vergleichen Sie dies doch einmal mit einem Besuch beim Arzt. Jeder kennt es: bei jedem Arzt müssen Sie vor Beginn der Behandlung bei Ihrem Erstbesuch eine Reihe von Formularen ausfüllen, unterschreiben und Zustimmungserklärungen zur Abrechnung durch zentrale Abrechnungsstellen abgeben. Sie lesen vermutlich diese Formulare nicht, lächeln bei der Frage nach Bankverbindung und Arbeitgeber, weil Sie wissen, wozu der Arzt diese benötigt und unterschreiben. Dabei werden Sie freundlich und kompetent durch die Arzthelferin unterstützt. Es spricht daher nichts dagegen, wenn die/der Rechtsanwaltsfachangestellte in der Anwaltskanzlei für die Unterzeichnung der entsprechenden Formulare Sorge trägt.

Muster 8.14: Auftragsbestätigung in allgemeiner zivilrechtlicher Angelegenheit

 

Muster 8.14: Auftragsbestätigung in allgemeiner zivilrechtlicher Angelegenheit

Auftragsbestätigung

 
Hiermit beauftrage/n ich/wir  
_________________________  
  (nachstehend der/die Auftraggeber genannt)
_________________________  
  (nachstehend die Rechtsanwälte genannt)

in der Rechtssache gegen _________________________

mit

der Beratung

und abhängig vom Ergebnis der Beratung:

der (fern-)mündlichen und (fern-)schriftlichen vorgerichtlichen Interessenvertretung sowie dem Führen von Vergleichsverhandlungen

und bedingt für den Fall des Scheiterns der vorgerichtlichen Bemühungen:

dem gerichtlichem Verfahren erster Instanz (einschließlich Mahnverfahren) und
dem Führen von Vergleichsverhandlungen,

für den Fall eines auch nur teilweise Unterliegens:

der Prüfung der Erfolgsaussichten eines jeden möglichen Rechtsmittels,

und für den Fall, das die Erfolgsaussichten bejaht werden:

der Einlegung von Rechtsmitteln vor sowie nach Rechtskraft des Verfahrens,
allen Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, Zwangsverwaltung und ähnlichen Verfahren
erforderlichenfalls der Vertretung im Insolvenzverfahren des Schuldners und
dem Einzug und der Weiterleitung von Geldern über das Konto der Rechtsanwälte.

Für den Fall, dass der/die Auftraggeber...

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