Rz. 329

Nr. 2508

 
Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 RVG
2508

Einigungs- und Erledigungsgebühr

(1) Die Anmerkungen zu Nummern 1000 und 1002 sind anzuwenden.

(2) Die Gebühr entsteht auch für die Mitwirkung bei einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO).
150,00 EUR
 

Rz. 330

Mit der Nr. 2508 VV RVG wird die Vergleichs- und Erledigungsgebühr geregelt, die der RA erhält, wenn er sich im Zuge der bewilligten Beratungshilfe einigt. In der Einigungsgebühr der Nr. 2508 VV RVG wird auf die Anmerkungen zu den Nrn. 1000 und 1002 VV RVG verwiesen. Es gelten die gleichen Voraussetzungen. Durch die Anmerkung Abs. 2 der Nr. 2508 VV RVG wird klargestellt, dass eine Einigungsgebühr auch dann entsteht, wenn die außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans nach § 305 Abs. 1 InsO erfolgt.

 

Rz. 331

 

Praxistipp:

Treffen Sie im Beratungshilfemandat eine Einigung für Ihren Auftraggeber, ist die oben geschilderte Kostenfolge (§ 98 ZPO) ebenfalls vorgesehen. Im Beratungshilfemandat sollten Sie besonders darum bemüht sein, mit der Gegenpartei eine (wenn auch nur anteilige) Kostenübernahme zu vereinbaren. Sie können den Vergütungsanspruch damit deutlich erhöhen.

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