Rz. 63

Wiederkehrende Leistungsverpflichtungen können durch Reallasten an Grundstücken abgesichert werden. In der Praxis kommt die Reallast häufig anlässlich sog. Altenteilsverträge (Leibgedinge, vgl. Art. 96 EGBGB) vor. So kann sich bspw. ein Kind gegenüber seinen Eltern im Ausgleich dafür, dass diese bereits zu Lebzeiten im Wege der vorweggenommenen Erbfolge bereit waren, das Eigentum an dem Grundstück auf ihr Kind zu übertragen, u.a. (im Rahmen eines Altenteils) dazu verpflichten, monatlich einen bestimmten Geldbetrag zu bezahlen. Diese Zahlungsverpflichtung kann für die Eltern (regelmäßig als Gesamtgläubiger gem. § 428 BGB) durch eine Reallast an einem Grundstück dinglich abgesichert werden. Sollte die Leistungsverpflichtung nicht eingehalten werden, kann dann von ihnen die Zwangsvollstreckung in das Grundstück betrieben werden. Die für eine bestimmte Person bestellte Reallast (sog. subjektiv-persönliche Reallast) ist grds. vererblich und auch rechtsgeschäftlich gem. § 873 BGB durch Einigung und Eintragung im Grundbuch übertragbar. Die für den jeweiligen Eigentümer eines bestimmten Grundstücks eingetragene Reallast (sog. subjektiv-dingliche Reallast) ist nicht ohne das Eigentum, zu dem sie gehört, übertragbar (§ 1110 BGB).

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